Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

der neuesten criminalistischen Schriften. 
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ger zusammengestellt, als es in den meisten Schriften bis= 
her geschehen ist; der Verf. (S. 57) gesteht, daß die 
Gründe gegen die Todesstrafen nicht vollgültig sind, eben 
so wenig aber auch die Beweise für dieselben; er will diese 
Strafart, da von einer That des Staats die Rede ist, 
nicht entschieden mißbilligen, findet sie aber bedenklich. 
Nur die Nothwendigkeit könne die Todesstrafen rechtferti= 
gen, und zwar könne diese Nothwendigkeit als absolute, 
wenn der Staat ohne eine gewisse Bedingung wo nicht 
unterginge, doch Gefahr liefe, oder eine relative d. h. bloße 
Nützlichkeit seyn. Die absolute Nothwendigkeit giebt der 
Verf. zu, unter gewissen Verhältnissen bei Staats= und 
Kriegsverbrechen. Selbst bei Hochverrath giebt der Verf. 
(S. 59) nicht allgemein die Todesstrafe zu, vielmehr nur, 
wenn durch das Verbrechen der Staat selbst in Gefahr ge= 
kommen ist, und die Hinrichtung eine Art Nothwehr ist. 
Auch im Kriege (S. 60) giebt er Fälle der Nothwendig= 
keit zu. Die Nützlichkeit der Todesstrafe kann nach dem 
Verf. (S. 61) höchstens nur in der Vermeidung der Un= 
sicherheit und des Aufwandes bestehen, welche in einem 
Staate, der kein Siberien oder Australien hat, mit lan= 
ger Aufbewahrung gefährlicher Verbrecher verbunden ist: 
allein er glaubt nicht, daß sich diese Unsicherheit wirklich 
nachweisen lasse. Das Christenthum denke nicht daran. 
die Nothwendigkeit der Todesstrafe zu bestreiten, nur die 
Nützlichkeit (meint der Verf. S. 64) kann nicht im Geiste 
des Christenthums diese Strafe rechtfertigen. Der Verf. 
macht aufmerksam auf die völlig verschiedene Ansicht des 
Alterthums von dem irdischen Leben und der Ansicht des 
Christenthums. Nach der ersten galt das Leben als ein 
Gut an sich, um des Genusses willen; nach der zweiten 
hat das Leben keinen Werth an sich, und ist nur Pilger= 
fahrt nach dem heiligen Lande der Heimath. Der Verf. 
leitet daraus ab, daß allerdings das Leben in Bezug auf To= 
desstrafe nicht geschont werden soll, wenn eine Nothwendig= 
keit der Vernunft seine Aufopferung fordert; allein da das 
Leben einen unendlichen Werth hat, so kann es einem blos 
irdischen Zwecke niemals aufgeopfert werden. Begeistert 
zeigt der Verf. (S. 67) die Nichtigkeit des Raisonnements, 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
europäische Rechtsgeschionte — Preußischer Koltrbesiz
	        
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