der neuesten criminalistischen Schriften. 180
läuft, und erst das Gesetz ins Leben einführt, und Härten
und Unbrauchbarkeiten der Gesetze abschleift; insbesondere
darf in Bezug auf das gemeine Criminalrecht nicht unbe=
rücksichtigt bleiben, daß es schon zur Zeit der Einführung
der Carolina, die nicht als vollständiges Gesetzbuch im mo=
dernen Sinne zu betrachten ist, dem Gerichtsgebrauche über=
lassen war, die Lücken der C. C. C, aus dem römischen
Rechte zu ergänzen, die Stellen der C. C. C. in Verbin=
dung mit denen des römischen Rechts zu bringen, und die
C. C. C. selbst dem Gewohnheitsrechte jedes Orts anzu=
passen. Der Gerichtsgebrauch aber muß seiner Natur nach
in einer beständigen Fortbildung begriffen seyn; und da
man hoffentlich nicht behaupten wird, daß noch bei uns
jede Strafe, wie sie die C. C. C. ausspricht, z. B. im
Falle der Gotteslästerung, Kirchendiebstahl u. a. angewen=
det werden soll; da man nicht vergessen darf, daß sich das
ganze zur Zeit der C. C. C. übliche Strafsystem geändert
hat: so scheint es, daß der Verf. dem Gerichtsgebrauche
Unrecht thut; nicht im wahren auf eine gründliche mit rich=
tigem Erfassen der Verhältnisse gebauten Gerichtsgebrauche
liegt der Grund der Verwirrung in der Strafanwendung,
sondern in dem Hereinziehen sogenannter philosophischer
Principien, und der Sitte, willkührlich nach dem ange=
nommenen Strafprincip die Gesetze auszulegen.
— Der
Verf. findet (S. 17) in dem Umstande, daß bei uns
Theorie und Praxis nicht in Wechselwirkung stehen, einen
Nachtheil, welcher der Ausbildung des Strafrechts im
Wege steht, er meint aber, daß durch den wohlthätigen
Einfluß der mehr ausgebildeten philosophischen Wissenschaft
unsere Criminalisten einen großen Vorzug vor den früheren
hätten. Der Verf. vergißt, daß noch ein Weg von der
größten Wichtigkeit ist, und für das Gedeihen der Straf=
gesetzgebung um so mehr geschehen könne, je mehr dieser
Weg verfolgt wird, nämlich, wie Rec. glaubt, der richtige
historische Weg. So lange man glaubt, daß ein Gesetz=
buch von einem vielleicht der Praxis völlig fremden, mit
dem Volke gar nicht vertrauten Manne, bearbeitet werden
könne, scheint die Aussicht noch keine erfreuliche zu seyn:
nur das Aufsuchen der auf historischem Wege zu ermitteln
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N. A. IX. 1.
Voane
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zu Berlin