Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

Beurtheilung 
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habe; es hätte hier wohl bemerkt werden sollen, daß man 
Carpzov so häufig schreiendes Unrecht thut; z. B. wenn 
man behauptet, daß Carpzov im art. 159. C. C. C. 
willkürlich die Lesart geändert habe; Carpzov thut dies 
gar nicht, und man vergißt, daß Carpzov häufig nur 
vom sächsischen Rechte spricht und gar nicht auf die C. C. C. 
sich bezieht. Die Angabe der neuen Gesetzgebungen (S. 60) 
ist nicht vollständig; von den Gesetzbüchern von Basel, St. 
Gallen u. a. ist gar nicht die Rede. Bei der Literatur 
der gerichtlichen Medicin (S. 62) ist nur Henke's Buch 
genannt, und auch davon nur die 2te, während doch schon 
1824 die 4te Auflage erschien. Meckel's Lehrbuch und 
Mende's treffliches Handbuch (beide neben Henke dem 
Criminalisten unentbehrlich) sind gar nicht genannt. 
7) Ulm, in der Stettinschen Buchhandlung: Beiträge 
zum Behuf einer neuen Strafgesetzgebung. Von dem 
Präsidenten Staatsrath von Pfizer. 1826. 
Die erste Auflage der Schrift ist schon 1810 erschie= 
nen; seit dieser Zeit aber hat die legislative Thätigkeit in 
Deutschland den criminalistischen Forschungen eine neue und 
praktische Richtung gegeben, daß von dem Verf. wohl er¬ 
wartet werden durfte, die neue Ausgabe seiner Schrift 
werde in einer völligen Umarbeitung bestehen, und daher 
eine neue Schrift liefern. Dies ist auch geschehen, und 
gewiß darf dies Werkchen ein verdienstlicher Beitrag zu 
den Arbeiten der Legislation genannt werden, obwohl frei¬ 
lich der Verf. mehr nur auf Andeutungen und kurze Be= 
merkungen sich beschränkt. Viele der Ansichten des Verf. 
kann der Rec. nicht theilen. Der Verf. findet S. 9 
eine Hauptursache der Verwirrung in der Rechtsanwen¬ 
dung in den neuesten Zeiten darin, daß man eine neue Ent= 
scheidungsquelle, die des Gerichtsgebrauchs, aufstellt, und 
ihr durch die Voraussetzung einer stillschweigenden Geneh¬ 
migung von Seiten des Regenten Ansehen zu verschaffen 
sucht. Allein der Verf. scheint das Verhältniß des Richters 
zum Gesetze nicht gehörig zu würdigen, und zu vergessen, 
daß ein Gerichtsgebrauch neben jeder Gesetzgebung fort= 
läuft, 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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