der neuesten criminalistischen Schriften.
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wieder aufzuheben. Soll die Größe der Unsicherheit den
Maaßstab der Größe des Strafübels gewähren, so würde
man theils bei den zwar am häufigsten vorkommenden, aber
ihrer Wichtigkeit nach auf geringerer Stufe stehenden
Diebstählen die größte Strafe anwenden müssen, theils
immer nur in concreto nach der Beschaffenheit der Um=
stände das Maaß des Strafübels finden müssen, welches
die Unsicherheit aufheben soll. — Bei der Geschichte des
Strafrechts (S. 31) fragt man billig, warum der Verf.
nicht eine Darstellung des römischen Criminalrechts gegeben.
und im deutschen Criminalrechte nicht überall die entschei¬
denden Stellen aus den Rechtsbüchern angeführt hat. Ge=
rade diese Angabe würde dem Lehrer und Zuhörer, um das
Diktiren zu ersparen, und eine Grundlage über die Ent¬
wickelung des Geistes dieser Stellen zu gewinnen, wichtig
gewesen seyn. Auch kann der deutsche Rechtshistoriker
schwerlich beistimmen, wenn der Verf. S. 37 den Charak=
ter des Strafrechts des Mittelalters in eine völlige und
heillose Vermischung des rein Religiösen und Sittlichen mit
dem Rechtlichen, Aberglauben, Willkür, Unwissenheit
und eine grausame Härte setzt." Rec. gehört nicht zu den
mystischen Historikern, die im Mittelalter alles Heil und
Gott weiß welche tiefe Jdeen finden; aber wer die Ge=
schichte des deutschen Criminalrechts genauer in den Quellen
selbst betrachtet, kann die Entwickelung eines Rechtszustan=
des nicht verkennen, in welchem das Recht noch weniger,
als es bei uns oft der Fall ist, der Sittlichkeit freid war
und wechselseitiges Vertrauen blühte. Man muß vorzüg¬
lich aus den Stadtrechten und den Sammlungen alter
Schöffensprüche und aus Chroniken den Geist des germa=
nischen Strafrechts studiren, und da, wo der Geist des
Volkes selbst lebendig sich aussprach, z. B. in den nordi=
schen Sagen, Achtung vor dem kräftigen und sittlichen
Geist des Germanen gewinnen. Gegen manche Ansichten
des Verf., 3. B. in der Geschichte der Strafwissenschaft.
wäre Manches zu erinnern, z. B. S. 49, wo er von
Carpzov sagt, daß eine aus Mangel an religiöser Auf=
klarung und aus Vorurtheilen hervorgehende schreckliche
Härte ihm den Tadel der spätern Criminalisten zugezogen
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