Inhaltsverzeichnis : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

126  Wucherblume.  Hasardspiele  und  Ausspielen.
oder  zum  Verkauf  zu  Markte  gebracht  werden,  bevor  es
nicht  8  Tage  lang  gesunde  Milch  gesogen  hat.
16)  Wenn  vor  einem  Orte  die  Wucherblume  sich  findet, ¬
  sollen  von  der  Obrigkeit  Feldgeschworne  bestellet  und
beeydiget  werden  und  diese  die  Felder  mehrmalen  im  Sommer ¬
  und  zwar  das  erstemal  den  Tag  vor  Johannistag
durchgehen  und  die  Felder,  worauf  die  Wucherblume
sich  findet,  anschreiben.
Der  Eigenthümer  des  Feldes  soll  alsdenn  für  jede
Wucherblume,  die  auf  seinem  Felde  sich  findet,  6  Pfennige ¬
  und  bey  der  zweyten  Besichtigung  einen  Gutengroschen ¬
  zur  Strafe  erlegen,  auch  sich  gefallen  lassen,  daß
auf  seine  Kosten  die  Wucherblumenn  mit  sammt  der  Wurzel ¬
  ausgezogen  werden,  welches  den  Feldgeschwornen  zu
besorgen  anbefohlen  ist.
Wenn  ein  Hauswirth  mit  seinen  Hausgenossen  alles
angewandten  Fleißes  ungeachtet  die  Wucherblume  auf
seinen  Feldern  auszurotten  nicht  vermögend  wäre;  sollen
die  Nachbaren  ihm  dazu  zu  helfen  nöthigenfalls  von  der
Obrigkeit  angehalten  werden,  wie  denn  auch  die  benachbarten ¬
  Dorfschaften  zur  Hülfe  aufgeboten  werden  sollen
wenn  eine  einzelne  Dorfschaft  die  in  ihrer  Feldmark  befindlichen ¬
  Wucherblumen  zu  vertilgen  zu  schwach  wäre.
Die  Wucherblumen  müssen  mit  der  Wurzel  ausgezogen ¬
  und  alsdann  verbrannt  werden.
Wenn  die  Feldgeschwornen  in  dem  ihnen  aufgetragenen ¬
  Geschäfte  sich  säumig  finden  lassen;  so  soll  die  auf
jede  Wucherblume  gesetzte  Strafe  nicht  von  den  Inhabern ¬
  des  Landes,  sondern  von  den  Geschwornen  beygetrieben ¬
  werden.
Wenn  Höfe  unter  Vormüͤndern  oder  Curatoren  stehen:
            
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