126 Wucherblume. Hasardspiele und Ausspielen.
oder zum Verkauf zu Markte gebracht werden, bevor es
nicht 8 Tage lang gesunde Milch gesogen hat.
16) Wenn vor einem Orte die Wucherblume sich findet, ¬
sollen von der Obrigkeit Feldgeschworne bestellet und
beeydiget werden und diese die Felder mehrmalen im Sommer ¬
und zwar das erstemal den Tag vor Johannistag
durchgehen und die Felder, worauf die Wucherblume
sich findet, anschreiben.
Der Eigenthümer des Feldes soll alsdenn für jede
Wucherblume, die auf seinem Felde sich findet, 6 Pfennige ¬
und bey der zweyten Besichtigung einen Gutengroschen ¬
zur Strafe erlegen, auch sich gefallen lassen, daß
auf seine Kosten die Wucherblumenn mit sammt der Wurzel ¬
ausgezogen werden, welches den Feldgeschwornen zu
besorgen anbefohlen ist.
Wenn ein Hauswirth mit seinen Hausgenossen alles
angewandten Fleißes ungeachtet die Wucherblume auf
seinen Feldern auszurotten nicht vermögend wäre; sollen
die Nachbaren ihm dazu zu helfen nöthigenfalls von der
Obrigkeit angehalten werden, wie denn auch die benachbarten ¬
Dorfschaften zur Hülfe aufgeboten werden sollen
wenn eine einzelne Dorfschaft die in ihrer Feldmark befindlichen ¬
Wucherblumen zu vertilgen zu schwach wäre.
Die Wucherblumen müssen mit der Wurzel ausgezogen ¬
und alsdann verbrannt werden.
Wenn die Feldgeschwornen in dem ihnen aufgetragenen ¬
Geschäfte sich säumig finden lassen; so soll die auf
jede Wucherblume gesetzte Strafe nicht von den Inhabern ¬
des Landes, sondern von den Geschwornen beygetrieben ¬
werden.
Wenn Höfe unter Vormüͤndern oder Curatoren stehen: