Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 25 (1752))

Von  Wispenstein.
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viel  Sie  vermeynten,  sich  zu  bedienen,  vorbehalten -
  wurden.
X.
in  dieser  Urthel  äusseren  sich,  nebst  einer
offenbaren  Nullitat,  fast  so  viele  Beschwerden
als  Zeilen,  dann  weilen  der  zwischen  dem
Fürstl.  Hildesheimischen  Amt  Wintzenburg
und  denen  von  Steinberg  bey  dem  Hertzoglich¬Wolffenbüttelschen -
  Hof=Gericht,  wehrende.  |  |
Fehde,  super  Regalibus  Principis  geführte
Proceß  deducirter  massen  null  und  nichtig
ware,  dahero  auch  beyde  Theile  in  der  Haupt¬Sache -
  von  neuem  handelen  solten,  so  konte
und  mußte  solches  nicht  beym  Kayserl.  Cammer-Gericht, -
  sonderen  in  foro  prima  instantiae -
  seu  austregarum  geschehen,  ohne  jedoch, -
  daß  die  Herren  von  Steinberg  sich  deren -
  vermeyntlichen  voriger  Instantz-Acten  zu
bedienen  vermögten,  bevorab  da  man  diese
Stifft=Hildesheimischer  Seits  nicht  agnosciret, -
  und  dieselbe  noch  darzu,  dem  untriegbaren -
  Augenschein  nach,  gantz  incomplet,  darinn -
  auch  sehr  viele  Fragmenta  befindlich,  welche -
  kein  vernuͤnfftiger  Mensch  pro  originalibus
anerkennen  kan:  und  gleichwohlen,  nach  Zeugnuß -
  der  Cammer=Gerichtlichen  Leserey,  einseitig -
  und  unerlaubter  Weise  durch  einen  Ama¬N -

nuen¬Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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