Volltext : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 7 (1825))

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Beurtheilung
theile  in  der  Anwendung  gezeigt;  der  Verf.  des  vorliegenden -
  Aufsatzes  schließt  sich  an  diese  Ansichten  an,  und  geht
noch  weiter,  indem  er  S.  32  die  Meinung  aufstellt,  daß
die  Gesetzgebung  am  zweckmäßigsten  handle,  wenn  sie  den
Unterschied  ganz  aufgiebt.  Der  Verf.  sucht  zu  zeigen  (S.
4—10),  daß  sich  für  die  Unterscheidung  keine  allgemein
erkennbaren  und  zugleich  praktisch  brauchbaren  Unterscheidungsmerkmale -
  darbieten,  indem  weder  in  der  Beschaffenheit -
  der  verletzten  Rechte,  noch  in  dem  Umstande,  ob
die  Verletzung  dolos  oder  culpos  entstanden  sei,  ein
Grund  liege,  Verbrechen  und  Vergehen  zu  unterscheiden.
Jn  Ansehung  der  französischen  Gesetzgebung  will  der  Verf.
beweisen,  daß  man  es  mit  der  Rechtfertigung  leicht  genommen -
  habe,  auch  sey  es  nicht  immer  gelungen,  den  Unterschied -
  dem  Volke  recht  anschaulich  zu  machen;  der  Verf.
führt  als  Beweise  für  seinen  Tadel  Code  penal  art.  III.
113.  114.  120.  121.  126.  132.  148.  153.  160.  399.
404  an;  so  z.  B.  sey  die  Verfälschung  von  Wahlzetteln
bei  öffentlichen  Wahlen  ein  Verbrechen,  die  Erkaufung  von
Stimmen  dabei  nur  ein  Vergehen,  die  Theilnahme  an
Verbreitung  falscher  Münzen  sey  ein  crime  und  das  wissentliche -
  Ausgeben  falscher  Münzen,  die  man  für  gut  eingenommen -
  hat,  nur  delit.  Rec.  gesteht,  daß  er  in  diesen
Beispielen  keinen  Grund  zum  Tadel  findet,  da  gewiß  die
angeführten  Handlungen  ihrer  Schwere  nach  sich  sehr
von  einander  unterscheiden,  und  unterscheidet  ein  Gesetz
crimes  und  delits,  so  paßt  gewiß  der  Unterschied  in  diesen
Fällen,  wo  auch  das  Volk  die  große  Verschiedenheit  der
Handlungen  leicht  auffaßt;  es  ist  allerdings  richtig,  daß
auch  der  Code  penal  oft  unglücklich  in  der  Unterscheidung
von  erime  und  delit  war,  allein  viel  weniger  werden  die
in  deutschen  Ländern,  wo  man  den  Unterschied  annahm,
gefühlten  Nachtheile  bemerkbar.  Man  muß  nur  nicht  den
Zusammenhang  der  Eintheilung  mit  der  französischen  Criminalverfassung -
  unberücksichtigt  lassen.  Hätte  die  französische -
  Gesetzgebung  keine  delits,  worüber  die  correctionellen -
  Tribunale  urtheilen,  so  würde  das  Institut  der  Jury
eine  unerträgliche  Last  und  die  Kosten  für  den  Staat  wür=Oage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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