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Beurtheilung
theile in der Anwendung gezeigt; der Verf. des vorliegenden -
Aufsatzes schließt sich an diese Ansichten an, und geht
noch weiter, indem er S. 32 die Meinung aufstellt, daß
die Gesetzgebung am zweckmäßigsten handle, wenn sie den
Unterschied ganz aufgiebt. Der Verf. sucht zu zeigen (S.
4—10), daß sich für die Unterscheidung keine allgemein
erkennbaren und zugleich praktisch brauchbaren Unterscheidungsmerkmale -
darbieten, indem weder in der Beschaffenheit -
der verletzten Rechte, noch in dem Umstande, ob
die Verletzung dolos oder culpos entstanden sei, ein
Grund liege, Verbrechen und Vergehen zu unterscheiden.
Jn Ansehung der französischen Gesetzgebung will der Verf.
beweisen, daß man es mit der Rechtfertigung leicht genommen -
habe, auch sey es nicht immer gelungen, den Unterschied -
dem Volke recht anschaulich zu machen; der Verf.
führt als Beweise für seinen Tadel Code penal art. III.
113. 114. 120. 121. 126. 132. 148. 153. 160. 399.
404 an; so z. B. sey die Verfälschung von Wahlzetteln
bei öffentlichen Wahlen ein Verbrechen, die Erkaufung von
Stimmen dabei nur ein Vergehen, die Theilnahme an
Verbreitung falscher Münzen sey ein crime und das wissentliche -
Ausgeben falscher Münzen, die man für gut eingenommen -
hat, nur delit. Rec. gesteht, daß er in diesen
Beispielen keinen Grund zum Tadel findet, da gewiß die
angeführten Handlungen ihrer Schwere nach sich sehr
von einander unterscheiden, und unterscheidet ein Gesetz
crimes und delits, so paßt gewiß der Unterschied in diesen
Fällen, wo auch das Volk die große Verschiedenheit der
Handlungen leicht auffaßt; es ist allerdings richtig, daß
auch der Code penal oft unglücklich in der Unterscheidung
von erime und delit war, allein viel weniger werden die
in deutschen Ländern, wo man den Unterschied annahm,
gefühlten Nachtheile bemerkbar. Man muß nur nicht den
Zusammenhang der Eintheilung mit der französischen Criminalverfassung -
unberücksichtigt lassen. Hätte die französische -
Gesetzgebung keine delits, worüber die correctionellen -
Tribunale urtheilen, so würde das Institut der Jury
eine unerträgliche Last und die Kosten für den Staat wür=Oage -
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