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Kostenwesen. §§ 882. 888.
vom 7. Juni 1821, Verordnung vom 13. Mai 1867, Gesetz-Samml.
S. 716 ff., Gesetz vom 5. April 1869, Gesetz=Samml. S. 514 ff., Gesetz
vom 2. April 1872, Gesetz=Samml. S. 329 ff., Gesetz vom 17. August 1876,
Gesetz=Samml. S. 377 ff.) mit oder ohne gleichzeitige Abfindung beziehungsweise ¬
Aufhebung von Dienstbarkeitsrechten oder gemeinheitlichen ¬
Nutzungen werden
12 Mark
für jedes Hektar der der Umlegung und Zusammenlegung oder Theilung
unterworfenen Fläche berechnet und erhoben.
Bei allen anderen Haupt- und Nebengeschäften, einschließlich der bloßen
Bestätigung nicht von ihr aufgenommener Auseinandersetzungsrezesse
hat die Generalkommission (Regierung) den Pauschsatz unter Berücksichtigung ¬
der wirklich erwachsenen Kosten (§§ 910 ff., § 896) zu bestimmen. ¬
Dasselbe gilt von solchen Kosten, welche durch Vereitelung von Terminen ¬
und sonstigen zur Durchführung des Verfahrens gesetzlich
erforderlichen Maßnahmen lediglich durch die Schuld der Parteien herbeigeführt ¬
werden, und welche von den Schuldigen allein zu tragen sind.
6. Auf gleiche Weise ist der zu erhebende Pauschsatz zu bestimmen, wenn
a) für dessen Feststellung der Jahreswerth maßgebend ist, (Nr. 1
und 2), eine spezielle Ermittelung und Feststellung des letzteren
aber wegen Erledigung der Auseinandersetzung durch Vergleich in
Pausch und Bogen, oder aus anderen Gründen nicht stattgehabt ¬
hat,
eine Auseinandersetzung in Folge Rücknahme der Provokation oder
aus anderen Gründen nothwendig gewordener Einstellung des eingeleiteten ¬
Verfahrens nicht zur Durchführung gelangt;
sowie
in der Provinz Schleswig=Holstein für Verwandlung der Reallasten ¬
in eine jährliche Rente und für Ablösung der Reallasten
und fixirten Gemeinheitstheilungsrenten.
KG. 75.
§ 2. — G. v. 17. August 1876. § 29. — G. u. 23. Juli 1870. § 29. G. -
v. 1. Februar 1879. § 2.
§ 883.
Bei Feststellung des Jahreswerths oder der Fläche, nach welchen die in
§ 882 bestimmten Pauschsätze zu bemessen sind, werden Bruchtheile unter einer
halben Mark oder einem halben Hektar unberücksichtigt gelassen, höhere Bruchtheile ¬
aber werden voll gerechnet. Mindestens kommt der Jahreswerth einer
Mark oder die Fläche eines Hektars in Berechnung.
Die Erhebung der im § 882 zu 1 bis 3 festgesetzten Pauschsätze bildet für
die bezüglichen Auseinandersetzungen die Regel. Liegen indeß in einzelnen
Fällen Umstände vor, welche eine Aenderung der Sätze geboten erscheinen lassen,
so kann die Generalkommission (Regierung) die Pauschsätze zu 1 und 2 des