Metadaten : Glatzel, A.: ¬Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Februar 1880 systematisch dargestellt

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Kostenwesen.  §§  882.  888.
vom  7.  Juni  1821,  Verordnung  vom  13.  Mai  1867,  Gesetz-Samml.
S.  716  ff.,  Gesetz  vom  5.  April  1869,  Gesetz=Samml.  S.  514  ff.,  Gesetz
vom  2.  April  1872,  Gesetz=Samml.  S.  329  ff.,  Gesetz  vom  17.  August  1876,
Gesetz=Samml.  S.  377  ff.)  mit  oder  ohne  gleichzeitige  Abfindung  beziehungsweise ¬
  Aufhebung  von  Dienstbarkeitsrechten  oder  gemeinheitlichen ¬
  Nutzungen  werden
12  Mark
für  jedes  Hektar  der  der  Umlegung  und  Zusammenlegung  oder  Theilung
unterworfenen  Fläche  berechnet  und  erhoben.
Bei  allen  anderen  Haupt-  und  Nebengeschäften,  einschließlich  der  bloßen
Bestätigung  nicht  von  ihr  aufgenommener  Auseinandersetzungsrezesse
hat  die  Generalkommission  (Regierung)  den  Pauschsatz  unter  Berücksichtigung ¬
  der  wirklich  erwachsenen  Kosten  (§§  910  ff.,  §  896)  zu  bestimmen. ¬

Dasselbe  gilt  von  solchen  Kosten,  welche  durch  Vereitelung  von  Terminen ¬
  und  sonstigen  zur  Durchführung  des  Verfahrens  gesetzlich
erforderlichen  Maßnahmen  lediglich  durch  die  Schuld  der  Parteien  herbeigeführt ¬
  werden,  und  welche  von  den  Schuldigen  allein  zu  tragen  sind.
6.  Auf  gleiche  Weise  ist  der  zu  erhebende  Pauschsatz  zu  bestimmen,  wenn
a)  für  dessen  Feststellung  der  Jahreswerth  maßgebend  ist,  (Nr.  1
und  2),  eine  spezielle  Ermittelung  und  Feststellung  des  letzteren
aber  wegen  Erledigung  der  Auseinandersetzung  durch  Vergleich  in
Pausch  und  Bogen,  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  stattgehabt ¬
  hat,
eine  Auseinandersetzung  in  Folge  Rücknahme  der  Provokation  oder
aus  anderen  Gründen  nothwendig  gewordener  Einstellung  des  eingeleiteten ¬
  Verfahrens  nicht  zur  Durchführung  gelangt;
sowie
in  der  Provinz  Schleswig=Holstein  für  Verwandlung  der  Reallasten ¬
  in  eine  jährliche  Rente  und  für  Ablösung  der  Reallasten
und  fixirten  Gemeinheitstheilungsrenten.
KG.  75.
§  2.  —  G.  v.  17.  August  1876.  §  29.  —  G.  u.  23.  Juli  1870.  §  29.  G. -
  v.  1.  Februar  1879.  §  2.
§  883.
Bei  Feststellung  des  Jahreswerths  oder  der  Fläche,  nach  welchen  die  in
§  882  bestimmten  Pauschsätze  zu  bemessen  sind,  werden  Bruchtheile  unter  einer
halben  Mark  oder  einem  halben  Hektar  unberücksichtigt  gelassen,  höhere  Bruchtheile ¬
  aber  werden  voll  gerechnet.  Mindestens  kommt  der  Jahreswerth  einer
Mark  oder  die  Fläche  eines  Hektars  in  Berechnung.
Die  Erhebung  der  im  §  882  zu  1  bis  3  festgesetzten  Pauschsätze  bildet  für
die  bezüglichen  Auseinandersetzungen  die  Regel.  Liegen  indeß  in  einzelnen
Fällen  Umstände  vor,  welche  eine  Aenderung  der  Sätze  geboten  erscheinen  lassen,
so  kann  die  Generalkommission  (Regierung)  die  Pauschsätze  zu  1  und  2  des
            
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