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richtlichen Uebergebung collationirei und vidimiret,
vor jeden Bogen aber, von dem producirenden Pro=
curator 4 kr. kammergerichtlicher Währung pro taxa
bezahlet und entrichtet werden sollen; dergestalten
jedoch, daß dem oder denjenigen, welcher oder wel=
che die Copeyen sothaner Schriften und Beylagen
gegen die gesetzliche Gebühren à 12 kr. vor den Bo=
gen in der Kanzley selbsten fertigen zu lassen, ihrer
oder der Parteyen größerer Zuträglichkeit erachtet
werden, solches also zu veranstalten ohnbenommen,
sondern vorbehalten bleibet.
Da auch aus bewegenden Ursachen weiter gut
befunden worden ist, daß die Duplicata der Pro=
ducten sammt der Beylagen künftig nicht mehr
durch dieses Kaiserl. Kammergerichts Procuratores,
wie bis nun geschehen, einander selbst, sondern
nach deren auf vorerwähnte Art in Cancellaria ge¬
schehenen Collationirung dem gegentheiligen Procu-
ratori in der Audienz durch den Pedell von einem
Leser signirt ohnentgeltlich zugestellet werden sollen;
so wird solches ihnen Procuratoren, um sich dar=
nach zu achten, auch falls der eine oder andere aus
erheblichen Ursachen nicht selbst in der Audienz sollte
erscheinen können, einen andern Procuratorem,
welcher die Communicanda an seiner Statt empfan=
ge, zu bestellen, zu gleicher Zeit bekannt gemacht.
Georg Mathias v. Sach= | |
Kaiserl. Kammergerichts Protonotarius
Consilii pleni mppr.
Erratum.
S. 249. 3.8. von oben statt integrirenden, lies:
mitregierenden.
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin