Full text: Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 1, H. 4 (1805))

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richtlichen Uebergebung collationirei und vidimiret, 
vor jeden Bogen aber, von dem producirenden Pro= 
curator 4 kr. kammergerichtlicher Währung pro taxa 
bezahlet und entrichtet werden sollen; dergestalten 
jedoch, daß dem oder denjenigen, welcher oder wel= 
che die Copeyen sothaner Schriften und Beylagen 
gegen die gesetzliche Gebühren à 12 kr. vor den Bo= 
gen in der Kanzley selbsten fertigen zu lassen, ihrer 
oder der Parteyen größerer Zuträglichkeit erachtet 
werden, solches also zu veranstalten ohnbenommen, 
sondern vorbehalten bleibet. 
Da auch aus bewegenden Ursachen weiter gut 
befunden worden ist, daß die Duplicata der Pro= 
ducten sammt der Beylagen künftig nicht mehr 
durch dieses Kaiserl. Kammergerichts Procuratores, 
wie bis nun geschehen, einander selbst, sondern 
nach deren auf vorerwähnte Art in Cancellaria ge¬ 
schehenen Collationirung dem gegentheiligen Procu- 
ratori in der Audienz durch den Pedell von einem 
Leser signirt ohnentgeltlich zugestellet werden sollen; 
so wird solches ihnen Procuratoren, um sich dar= 
nach zu achten, auch falls der eine oder andere aus 
erheblichen Ursachen nicht selbst in der Audienz sollte 
erscheinen können, einen andern Procuratorem, 
welcher die Communicanda an seiner Statt empfan= 
ge, zu bestellen, zu gleicher Zeit bekannt gemacht. 
Georg Mathias v. Sach= | | 
Kaiserl. Kammergerichts Protonotarius 
Consilii pleni mppr. 
Erratum. 
S. 249. 3.8. von oben statt integrirenden, lies: 
mitregierenden. 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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