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ret, dabey, soviel die aus der Kanzley zu nehmende
Copialien der Judicialhandlungen betrifft, sich mit
deren Collationirung gegen die Gebühr von 4 kr.
vor einen jeden Bogen einsweil, und provisorio
modo befriedigen, die Abschriften selbsten aber den
Procuratoren während dem überlassen zu wollen
erboten hat; hierunter aber die Billigkeit um so
mehr in voller Maaß hervorleuchtet, als in dem
Visitat. Abschiede 9. 48. et 102, in Memoriali
Cancellariæ §. 12. et illo Advocatorum et Procu¬
ratorum §. 14. de 1713. auch anderen vorhergehen=
den gleichen Gesetzen:
wasmaßen die Procuratoren zu Verhütung
aller der Gegenpärtey etwa zuwachsender Ge=
fährlichkeit die Attestationes, Producten,
Schriften und Beylagen aus der Kammer=
gerichts=Kanzley nehmen, und solche durch
ihre Schreiber nicht abschreiben noch der Ge=
genpartey insinuiren lassen oder einander
communiciren, sondern alles, was der Par¬
tey zu insinuiren oder zu communiciren seye,
in gedachter Kammergerichts=Kanzley copiret,
von Seiten dieses Kaiserl. Kammergerichts
hingegen darauf gehalten werden soll,
ausdrücklich versehen und verordnet ist, hiernach
aber der Kanzley alle Copialia gegen die gesetzmä=
ßige Taxen à 12 kr. vor jeden Bogen selbst zu fer=
tigen gebühret:
Als ist nach geschehener reifer Ueberlegung der
Sachen Bewandniß von Seiten des Kaiserl. Kam=
mergerichts beschlossen worden: Zugleich ergehet,
wiewohl nur provisorie und bis auf fernere Ver=
fügung, oder Kaiserl. Majestät und des Reichs
anderweite Allerhöchst= und Höchste Verordnung
der gemeine Bescheid, daß von Zeit dessen Publi=
cation alle diejenige Duplicata Productorum und
Adjunctorum (welche in Cancellaria nicht selbst
abgeschrieben worden sind) in selbiger vor deren ge=
richt=
oage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin