Full text: Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 1, H. 4 (1805))

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ret, dabey, soviel die aus der Kanzley zu nehmende 
Copialien der Judicialhandlungen betrifft, sich mit 
deren Collationirung gegen die Gebühr von 4 kr. 
vor einen jeden Bogen einsweil, und provisorio 
modo befriedigen, die Abschriften selbsten aber den 
Procuratoren während dem überlassen zu wollen 
erboten hat; hierunter aber die Billigkeit um so 
mehr in voller Maaß hervorleuchtet, als in dem 
Visitat. Abschiede 9. 48. et 102, in Memoriali 
Cancellariæ §. 12. et illo Advocatorum et Procu¬ 
ratorum §. 14. de 1713. auch anderen vorhergehen= 
den gleichen Gesetzen: 
wasmaßen die Procuratoren zu Verhütung 
aller der Gegenpärtey etwa zuwachsender Ge= 
fährlichkeit die Attestationes, Producten, 
Schriften und Beylagen aus der Kammer= 
gerichts=Kanzley nehmen, und solche durch 
ihre Schreiber nicht abschreiben noch der Ge= 
genpartey insinuiren lassen oder einander 
communiciren, sondern alles, was der Par¬ 
tey zu insinuiren oder zu communiciren seye, 
in gedachter Kammergerichts=Kanzley copiret, 
von Seiten dieses Kaiserl. Kammergerichts 
hingegen darauf gehalten werden soll, 
ausdrücklich versehen und verordnet ist, hiernach 
aber der Kanzley alle Copialia gegen die gesetzmä= 
ßige Taxen à 12 kr. vor jeden Bogen selbst zu fer= 
tigen gebühret: 
Als ist nach geschehener reifer Ueberlegung der 
Sachen Bewandniß von Seiten des Kaiserl. Kam= 
mergerichts beschlossen worden: Zugleich ergehet, 
wiewohl nur provisorie und bis auf fernere Ver= 
fügung, oder Kaiserl. Majestät und des Reichs 
anderweite Allerhöchst= und Höchste Verordnung 
der gemeine Bescheid, daß von Zeit dessen Publi= 
cation alle diejenige Duplicata Productorum und 
Adjunctorum (welche in Cancellaria nicht selbst 
abgeschrieben worden sind) in selbiger vor deren ge= 
richt= 
oage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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