Full text: Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 1, H. 4 (1805))

360 
0( 
26. und 27ten August l. J. extrajudicialiter 
übergebene Supplicas sammt Anlagen ad acta zu 
registriren, verordnet, darauf Publicatio et 
Communicatio des von Lt. Sipman exhibirten 
Berichts erkannt, und demselben, unerheblichen 
Einwendens ungehindert, glaubliche Anzeige zu 
thun, daß dem, ausgegangen= verkündt= und re= 
producirten kaiserlichen Mandato durch unverzüg¬ 
liche Abziehung der übermäßigen und verderblichen 
Militairexecution gehorsamlich gelebet sey, annoch 
zu allem Ueberflusse Zeit acht Tagen pro termino 
et prorogatione von Amts wegen angesetzt, mit 
dem Anhange, wo er dem also nicht nachkommen 
wird, daß sein Herr Principal jetzt als dann, und 
dann als jetzt in die berührtem Mandat einverleibte 
Pön fällig ertheilt seyn solle. 
Dann ist dem impetratischen Theile wegen der 
den Jmpetranten angedroheten Confiscation ihrer 
Güter und des darauf angelegten Arrestes mit al= 
lem weitern Verfahren, bis zum Austrage der 
Hauptsache, an sich zu halten, bey Strafe 5 Mark 
löthigen Goldes, aufgegeben. Ferner, so viel das 
erkannte und reproducirte Mandatum protecto- 
rium betrifft, ist die von Seiten der Herren Kur= 
fürsten Reichserzkanzler und Hessen angezeigte Be= 
reitwilligkeit zu dessen Vollziehung hiemit angenoni¬ 
men, und versieht man sich zu denselben, daß sie 
nunmehr, gedachtem Mandato vollkommene Pari= 
tion zu leisten, von selbst nicht entstehen werden. 
Endlich ist Lto Bissing, was er auf den eingekom= 
menen Bericht contrainformando in der Haupt= 
sache zu handlen vermeinet, Zeit sechs Wochen pro 
termino et prorogatione von Amts wegen an¬ 
gesetzt, und wird derselbe in künftigen Vorstellungen, 
einer den Verhältnissen der Unterthanen gegen ihren 
Landesherrn angemessenen Schreibart sich zu bedie¬ 
nen, hiemit ernstlich erinnert und angewiesen. 
XXVIII. 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer