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26. und 27ten August l. J. extrajudicialiter
übergebene Supplicas sammt Anlagen ad acta zu
registriren, verordnet, darauf Publicatio et
Communicatio des von Lt. Sipman exhibirten
Berichts erkannt, und demselben, unerheblichen
Einwendens ungehindert, glaubliche Anzeige zu
thun, daß dem, ausgegangen= verkündt= und re=
producirten kaiserlichen Mandato durch unverzüg¬
liche Abziehung der übermäßigen und verderblichen
Militairexecution gehorsamlich gelebet sey, annoch
zu allem Ueberflusse Zeit acht Tagen pro termino
et prorogatione von Amts wegen angesetzt, mit
dem Anhange, wo er dem also nicht nachkommen
wird, daß sein Herr Principal jetzt als dann, und
dann als jetzt in die berührtem Mandat einverleibte
Pön fällig ertheilt seyn solle.
Dann ist dem impetratischen Theile wegen der
den Jmpetranten angedroheten Confiscation ihrer
Güter und des darauf angelegten Arrestes mit al=
lem weitern Verfahren, bis zum Austrage der
Hauptsache, an sich zu halten, bey Strafe 5 Mark
löthigen Goldes, aufgegeben. Ferner, so viel das
erkannte und reproducirte Mandatum protecto-
rium betrifft, ist die von Seiten der Herren Kur=
fürsten Reichserzkanzler und Hessen angezeigte Be=
reitwilligkeit zu dessen Vollziehung hiemit angenoni¬
men, und versieht man sich zu denselben, daß sie
nunmehr, gedachtem Mandato vollkommene Pari=
tion zu leisten, von selbst nicht entstehen werden.
Endlich ist Lto Bissing, was er auf den eingekom=
menen Bericht contrainformando in der Haupt=
sache zu handlen vermeinet, Zeit sechs Wochen pro
termino et prorogatione von Amts wegen an¬
gesetzt, und wird derselbe in künftigen Vorstellungen,
einer den Verhältnissen der Unterthanen gegen ihren
Landesherrn angemessenen Schreibart sich zu bedie¬
nen, hiemit ernstlich erinnert und angewiesen.
XXVIII.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin