Full text: Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 1, H. 4 (1805))

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und daß immittelst nichts weiter verfügt werden mögte, 
Hierauf ertheilte das K. K. Gericht den Bescheid: 
gebeten. 
Decretum: Abgeschlagen, sondern hat es bey 
dem am 2ten dieses zur unverweilten Abziehung der 
auf eine unmäßige Härte hinauslaufenden landver- 
derblichen militairischen Execution erkannten Man- 
dato sine clausula, so wie bey dem wegen nicht 
geleisteter schuldigen Parition, im Gegentheile viel= 
mehr verweigerter Annahme der Insinuation sotha¬ 
nen kaiserlichen Mandats und weiters in despec¬ 
tum7 jurisdictionis Cæsareæ unternommenen 
Fortweisung des insinuirenden Kammerboten aus der 
Stadt durch Polizeydiener, auf der Jmpetranten 
ferneres Anrufen unterm 9ten dieses erkannten 
Mandato protectorio sein Bewenden, und soll 
seiner Zeit, nach eingebrachtem Berichte in causa 
principali, ferner ergehen, was Recht ist. In 
Conf. 21. Aug. 1805. 
Nunmehr übergab der landgräflich hessen darmstädti¬ 
sche Anwalt, Lt. Sipman, den 26ten August 1805 ex- 
trajudicialiter einen Bericht; eodem zeigte auch Dr. 
von Zwierlein extrajudicialiter an, daß der Herr Kur= 
fürst von Zessen zu exequiren bereit sey; und den 27ten 
C. m. bat implorantischer Anwalt, Lt. Bissing, pro 
maturanda Sententia. Hierauf erließ das K. K. Gericht 
den 4ten Sept. 1805 nachstehende Urtheil: 
In Sachen der 8 Gemeinden des vormals kurmain¬ 
zischen, nun landgräflich hessen=darmstädtischen 
Freygerichts Alzenau, Wasserlos, Hörstein, Groß | | 
welzheim, Michelbach, Albstadt, Hembsbach 
Kelberau, Jmpetranten, eines= wider Herrn Lud= 
wig X. Landgrafen zu Hessen=Darmstadt und 
das Oberkriegscollegium daselbst / Jmpetraten, an | 
dern Theils, Mandati de abducenda intra 24 
horas executione militari sine clausula, una 
cum protectorio sine clausula cum clausula 
Sammt und Sonders: Jst, die durch Li. Bissing, 
Dr. von Zwierlein und Lt. Sipman unterm 25. 
26. 
XX 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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