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Wir haben aber hierauf keine weitere Antwort
erhalten, indem man dieses Unser Schreiben als
die Antwort auf das landgräfliche Schreiben ange=
sehen hat" Aus dem / was Uns Unser Obrist von
Radenhausen berichtlich zurückgebracht hat, müssen
Wir dahingegen schließen, daß des Herrn Landgra=
fen Liebden es auf das äußerste ankommen zu las=
sen, entschlossen sind.
Da Wir nun von Seiten des Herrn Kurfürsten
von Hessen=Cassel Liebden bis jetzt noch ohne alle
Antwort, die Wir innhaltlich der fernern Anfuge bey
einer andern Gelegenheit nochmal in Erinnerung
gebracht haben, Uns befinden, und Wir also nicht
wissen, ob Dieselben, mit Uns den Executionsauf=
trag zu übernehmen, gewillet sind, Wir aber für
Uns allein bey den beschränkten Verhältnissen des
Fürstenthums Aschaffenburg nicht Kräfte genug be=
sitzen, um mit Erfolg diesen Uns geschehenen Auf=
trag manu forti vollziehen zu können; so haben
Wir Unserer reichserzkanzlerischen und reichsständi=
schen Pflicht angemessen erachtet, den Herrn Kam=
merrichter und Euch noch binnen der gesetzten Frist
von 14 Tagen von demjenigen, was Wir bis heute,
in dieser Sache thun zu müssen, geglaubt, zu unter=
richten, und überlassen nunmehr dem Herrn Kam=
merrichter und Euch die weitere Verfügung, und
auf den Fall, daß man von Seiten des Herrn Kurfürsten
von Hessen den Jhm mit Uns geschehenen Auftrag
aus Gründen, die Uns unbekannt sind, etwa ableh=
nen sollte, die Transscription der Execution auf
einen andern gleich kräftigen Reichsstand, damit
Wir dadurch in den Stand gesetzt werden, des Uns
gewordenen Protectorii auch mit Nachdruck zu un=
terziehen. Die Wir dem Herrn Kammerrichter und
Euch zu freund geneigtem Willen, Gnaden und al=
lem Guten wohlbeygethan verbleiben rc."
Jmmittelst hat der landgräflich hessen=darmstädtische
Anwalt, Lt. Sipman, den 15ten August 1805 um eine
Fristverlängerung von 8 Tagen zur Erstattung des Berichts,
und
Luge
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin