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als einem feudo promiscuo, belehnt. Jm Jahre
1659 den 24. März empfieng endlich Stephan de
Reiger für seinen Vetter Franz zuletzt die Beleh¬
nung mit gedachten Gütern als einem rechten Burg=
mannslehn und feudo promiscuo.
§. 2.
Der damals regierende Graf Philipp Conrad
von Bentheim=Steinfurt gedachte nun, das domi-
nium utile mit dem directo zu consolidiren, und
das Ganze zu einem Domainen= und Kammergute
zu erheben. Bey der Geburt seines Sohnes wur=
den ihm von den Unterthanen einige Gelder ver=
ehrt, diese und mehrere erfallene Landgelder wur=
den zu jener Acquisition bestimmt, das Ganze vom
Franz von Reiger um 2100 Rthlr. erkauft, und dar=
über unterm 8ten Julius 1663 durch den Richter
Heindrich von Limborgh ein förmlicher Kaufbrief
errichtet, die Geldsumme aber nach und nach an
die Junker Stephan und Franz Reiger oder deren
Ordres bezahlt.
3.
§.
In dieser Zeitepoche fielen die bekannten Ehe¬
und Religionsstreitigkeiten in den Bentheimischen
Häusern vor *). Der Bruder nämlich des gedach=
ten Philipps Conrad Grafen von Bentheim, Ernst
wilhelm, heyrathete im Jahre 1661 eine gewisse
Gertrud
*) Man siehe hierüber insbesondere Iselin, Lünig
und Moser Staatsrecht.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin