Full text: Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 2, H. 5 (1806))

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als einem feudo promiscuo, belehnt. Jm Jahre 
1659 den 24. März empfieng endlich Stephan de 
Reiger für seinen Vetter Franz zuletzt die Beleh¬ 
nung mit gedachten Gütern als einem rechten Burg= 
mannslehn und feudo promiscuo. 
§. 2. 
Der damals regierende Graf Philipp Conrad 
von Bentheim=Steinfurt gedachte nun, das domi- 
nium utile mit dem directo zu consolidiren, und 
das Ganze zu einem Domainen= und Kammergute 
zu erheben. Bey der Geburt seines Sohnes wur= 
den ihm von den Unterthanen einige Gelder ver= 
ehrt, diese und mehrere erfallene Landgelder wur= 
den zu jener Acquisition bestimmt, das Ganze vom 
Franz von Reiger um 2100 Rthlr. erkauft, und dar= 
über unterm 8ten Julius 1663 durch den Richter 
Heindrich von Limborgh ein förmlicher Kaufbrief 
errichtet, die Geldsumme aber nach und nach an 
die Junker Stephan und Franz Reiger oder deren 
Ordres bezahlt. 
3. 
§. 
In dieser Zeitepoche fielen die bekannten Ehe¬ 
und Religionsstreitigkeiten in den Bentheimischen 
Häusern vor *). Der Bruder nämlich des gedach= 
ten Philipps Conrad Grafen von Bentheim, Ernst 
wilhelm, heyrathete im Jahre 1661 eine gewisse 
Gertrud 
*) Man siehe hierüber insbesondere Iselin, Lünig 
und Moser Staatsrecht. 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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