I Buch: Der Ausbau des Staates. 4. Cap.
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Der König verlangte von Ludewig einen kurzen und deutlichen
Entwurf (6. November), erklärte aber im Uebrigen die Rechtsfrage
für Sache der Minister. Auch hierauf schlug Podewils nicht Cocceji,
sondern Ludewig vor, um die preußischen Ansprüche näher ausführen ¬
zu lassen. Ludewig brauchte nur etwa zehn Tage, um seine
Arbeit, ein 35 Seiten haltendes Manuscript, unter dem Titel:
„Rechtsgegründetes Eigenthum des Königl. Churhauses Preußen
und Brandenburg auf die Herzogthümer und Fürstenthümer Jägerndorff, ¬
Brieg und Wohlau" in Berlin vorzulegen (19. November)"
In dieser „für gut und nützlich erachteten vorläufigen Anzeige
stellte sich Ludewig auf den Standpunkt, daß Preußen „jetzo nur
im Frieden sein Recht zu erlangen suche", nachdem „Derjenige, so
Alles regieret, dem Königlichen Hause einen neuen Ruf gegeben,
... das unbestreitbare Recht ihrer Vorfahren zum wirklichen Besitz
und Genuß zu bringen"2). Die Veröffentlichung verzögerte sich
aber so, daß sie dem am 16. Dezember begonnenen Einmarsche der
preußischen Truppen um drei Wochen nachfolgte3)
In denselben Tagen traten Marschall und Arnim mit der
ersten Frucht ihrer Revisionsarbeit hervor. Sie verfolgten offensichtlich ¬
das Ziel, gründlichst mit Dem, was Cocceji geschaffen hatte,
aufzuräumen; da ihre Instruction die Zuziehung des Chefs der
Justiz nicht befahl, handelten sie correct, obgleich für Cocceji sehr
verletzend, wenn sie ihre Entwürfe unmittelbar an den König
brachten, ohne Cocceji zu hören. So legten sie denn Anfang
November 1740 zwei Verordnungen hinter Cocceji's Rücken vor
und erlangten auch am 12. November die Allerhöchste Unterschrift.
Die eine beseitigte in wichtigen Punkten das erst unter dem
24. Februar 1739 eingeführte Bagatelledict für Sachen über zehn
Thaler; als Motiv der Aenderung wurde angegeben, „daß Uns
vorgetragen" (nämlich von Marschall und Arnim), „welchergestalt
der heilsame Zweck jenes Edictes ... nicht allerdings erreicht
worden sei". Die andere Verordnung*) ließ beim Kammergericht
wieder Procuratoren neben den Advocaten zus). Cocceji gelang es
*) Droysen und Duncker Bd. 1 S. 97.
*) Droysen und Duncker Bd. 1 S. 118. 103.
3) Am 7. Januar 1741 wurde sie ausgegeben. Droysen und Duncker S. 98.
*) Mylius, contin. I Sp. 415. 417.
3) Eine weitere von demselben Tage datirte Order, welche den Ministern
Marschall und Arnim „allein als Chefs der Commission" die Contrasignatur der