Volltext : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

I  Buch:  Der  Ausbau  des  Staates.  4.  Cap.
144
Der  König  verlangte  von  Ludewig  einen  kurzen  und  deutlichen
Entwurf  (6.  November),  erklärte  aber  im  Uebrigen  die  Rechtsfrage
für  Sache  der  Minister.  Auch  hierauf  schlug  Podewils  nicht  Cocceji,
sondern  Ludewig  vor,  um  die  preußischen  Ansprüche  näher  ausführen ¬
  zu  lassen.  Ludewig  brauchte  nur  etwa  zehn  Tage,  um  seine
Arbeit,  ein  35  Seiten  haltendes  Manuscript,  unter  dem  Titel:
„Rechtsgegründetes  Eigenthum  des  Königl.  Churhauses  Preußen
und  Brandenburg  auf  die  Herzogthümer  und  Fürstenthümer  Jägerndorff, ¬
  Brieg  und  Wohlau"  in  Berlin  vorzulegen  (19.  November)"
In  dieser  „für  gut  und  nützlich  erachteten  vorläufigen  Anzeige
stellte  sich  Ludewig  auf  den  Standpunkt,  daß  Preußen  „jetzo  nur
im  Frieden  sein  Recht  zu  erlangen  suche",  nachdem  „Derjenige,  so
Alles  regieret,  dem  Königlichen  Hause  einen  neuen  Ruf  gegeben,
...  das  unbestreitbare  Recht  ihrer  Vorfahren  zum  wirklichen  Besitz
und  Genuß  zu  bringen"2).  Die  Veröffentlichung  verzögerte  sich
aber  so,  daß  sie  dem  am  16.  Dezember  begonnenen  Einmarsche  der
preußischen  Truppen  um  drei  Wochen  nachfolgte3)
In  denselben  Tagen  traten  Marschall  und  Arnim  mit  der
ersten  Frucht  ihrer  Revisionsarbeit  hervor.  Sie  verfolgten  offensichtlich ¬
  das  Ziel,  gründlichst  mit  Dem,  was  Cocceji  geschaffen  hatte,
aufzuräumen;  da  ihre  Instruction  die  Zuziehung  des  Chefs  der
Justiz  nicht  befahl,  handelten  sie  correct,  obgleich  für  Cocceji  sehr
verletzend,  wenn  sie  ihre  Entwürfe  unmittelbar  an  den  König
brachten,  ohne  Cocceji  zu  hören.  So  legten  sie  denn  Anfang
November  1740  zwei  Verordnungen  hinter  Cocceji's  Rücken  vor
und  erlangten  auch  am  12.  November  die  Allerhöchste  Unterschrift.
Die  eine  beseitigte  in  wichtigen  Punkten  das  erst  unter  dem
24.  Februar  1739  eingeführte  Bagatelledict  für  Sachen  über  zehn
Thaler;  als  Motiv  der  Aenderung  wurde  angegeben,  „daß  Uns
vorgetragen"  (nämlich  von  Marschall  und  Arnim),  „welchergestalt
der  heilsame  Zweck  jenes  Edictes  ...  nicht  allerdings  erreicht
worden  sei".  Die  andere  Verordnung*)  ließ  beim  Kammergericht
wieder  Procuratoren  neben  den  Advocaten  zus).  Cocceji  gelang  es
*)  Droysen  und  Duncker  Bd.  1  S.  97.
*)  Droysen  und  Duncker  Bd.  1  S.  118.  103.
3)  Am  7.  Januar  1741  wurde  sie  ausgegeben.  Droysen  und  Duncker  S.  98.
*)  Mylius,  contin.  I  Sp.  415.  417.
3)  Eine  weitere  von  demselben  Tage  datirte  Order,  welche  den  Ministern
Marschall  und  Arnim  „allein  als  Chefs  der  Commission"  die  Contrasignatur  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer