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„gen wird Herr Beklagter dahin angewiesen, sei¬„ -
nem in recessu orali vom 18ten April 1712 ge=„thanen -
Erbiethen gemäß, über solche collec¬„tas -
publicas die Tabellen und Specifica¬„tion -
ig beglaubter Formdenen Untertha¬„nen -
vorlegen zu lassen, sothane Gelder auch
„nicht anders, als ad usus destinatos zu verwen=„den, -
und denen Klägern, wenn sie, solcher
„Verwendung halber die Quittungen ein¬„zusehen, -
bescheidentlich verlangen, sol¬„ches -
nicht zu verweigern." Und im Jahre -
1793 den 14ten Jänner wurde dem Herrn Fürsten -
per ordinationem zu erkennen gegeben: „Man
„zweifle nicht, er werde in Ansehung der Reichs¬„ -
und Kreissteuren die Urtel vom 27ten März 1733
„genau befolgen, auch von den Ausschreiben
„ und Quittungen den Unterthanen die zur Wah=„rung -
ihrer Nothdurft allenfalls nöthigen Ab=„schriften -
mittheilen lassen."
Jn dem in Sachen beyder Aemter Mengers=D. -
kirchen und Ellar wider den Herrn Fürsten zu Nassaa=Dillenburg -
den 13ten Junius 1736 am K. K.
Gerichte publicirten Urtel ward erkannt: „daß
„ dem Herrn Beklagten nicht zustehe, die Aus¬„schreiben -
der Contributionen eigenen Gefallens,
„ und ohne jemalige Meldung der Reichs=Kreis¬„ -
und Landeserfordernisse zu thun und zu erhöhen,
„sondern vors künftige jedesmal den Ge¬„meindsvorstehern -
davon, und wohin selbige
„zu
Vodage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin