Volltext : Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 2, H. 3 (1806))

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„gen  wird  Herr  Beklagter  dahin  angewiesen,  sei¬„ -
  nem  in  recessu  orali  vom  18ten  April  1712  ge=„thanen -
  Erbiethen  gemäß,  über  solche  collec¬„tas -
  publicas  die  Tabellen  und  Specifica¬„tion -
  ig  beglaubter  Formdenen  Untertha¬„nen -
  vorlegen  zu  lassen,  sothane  Gelder  auch
„nicht  anders,  als  ad  usus  destinatos  zu  verwen=„den, -
  und  denen  Klägern,  wenn  sie,  solcher
„Verwendung  halber  die  Quittungen  ein¬„zusehen, -
  bescheidentlich  verlangen,  sol¬„ches -
  nicht  zu  verweigern."  Und  im  Jahre -
  1793  den  14ten  Jänner  wurde  dem  Herrn  Fürsten -
  per  ordinationem  zu  erkennen  gegeben:  „Man
„zweifle  nicht,  er  werde  in  Ansehung  der  Reichs¬„ -
  und  Kreissteuren  die  Urtel  vom  27ten  März  1733
„genau  befolgen,  auch  von  den  Ausschreiben
„  und  Quittungen  den  Unterthanen  die  zur  Wah=„rung -
  ihrer  Nothdurft  allenfalls  nöthigen  Ab=„schriften -
  mittheilen  lassen."
Jn  dem  in  Sachen  beyder  Aemter  Mengers=D. -

kirchen  und  Ellar  wider  den  Herrn  Fürsten  zu  Nassaa=Dillenburg -
  den  13ten  Junius  1736  am  K.  K.
Gerichte  publicirten  Urtel  ward  erkannt:  „daß
„  dem  Herrn  Beklagten  nicht  zustehe,  die  Aus¬„schreiben -
  der  Contributionen  eigenen  Gefallens,
„  und  ohne  jemalige  Meldung  der  Reichs=Kreis¬„ -
  und  Landeserfordernisse  zu  thun  und  zu  erhöhen,
„sondern  vors  künftige  jedesmal  den  Ge¬„meindsvorstehern -
  davon,  und  wohin  selbige
„zu
Vodage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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