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Hierin liegt keinesweges, wie Koch meint, eine wesentliche Abweichung ¬
vom Römischen Recht. III. 532.
3) bezüglich der besonderen Vortheile gilt der Satz:
§. 233. Hat ein Gesellschafter, zwar nur in seinem Namen, ¬
aber in Angelegenheiten der Sozietät, einen Vertrag
geschlossen, so ist er schuldig, den daraus entstandenen Vortheil ¬
der Gesellschaft zu überlassen.
Was nun die Antheile am Gewinn und Verlust anbelangt, so
entscheidet hierüber vor Allem:
der Inhalt des Vertrages. §. 244.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Verabredung gilt zwar im
Allgemeinen der Satz
§. 205. Sobald die Gesellschaft ihren Anfang genommen
hat, sind Nutzen und Schaden den Interessenten nach Verhältniß ¬
ihrer Antheile gemein.
Es bestimmt sich jedoch dieser Satz näher dahin:
1) Es ist Verlust vorhanden.
Es wird gesagt:
§. 256. Ein vom Geldbeitrage entbundener Gesellschafter
kann zur Uebertragung eines Antheils von dem am Fonds der
Gesellschaft entstandenen Verluste, außer dem Falle einer ausdrücklichen ¬
Verabredung, nicht angehalten werden.
§. 257. Vielmehr besteht sein Antheil an dem Verluste
nur in der Entbehrung der für seine Bemühungen zum gemeinschaftlichen ¬
Besten gehofften Belohnungen.
In dieser Bestimmung liegt allerdings eine wesentliche Abweichung ¬
vom Römischen Recht, die aber aus der Aufstellung des Begriffs ¬
„Fonds der Gesellschaft“ sich ganz natürlich ergiebt. Will
ein
Gesellschafter sich dem nicht unterwerfen, so ist es seine Sache,
beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine andere Abrede zu treffen.
Koch meint aber III. 529.:
Das Prinzip führt zur Absurdität; denn wenn in dem gegebenen ¬
Falle z. B. ein Seefahrer mehrere Jahre seine Dienste
geleistet hätte und die Unternehmungen keinen Erfolg gehabt
hätten, d. h. kein Gewinn und kein Verlust eingetreten wäre,
so hätten die Viere, die ihren ganzen Einschuß zurückerhielten,
nichts verloren, und der Fünfte trüge den Verlust seiner jahrelangen ¬
Dienstleistungen für die Gesellschaft ganz allein.
und
Die Bemerkung von Suarez, daß der nur operas konferirirende ¬
socius finita societate an die Einlagen der geldbeitragenden ¬
sociorum keinen Anspruch machen kann, ist eine
merkwürdige Probe von auffallender Rechtsunkenntniß. III. 528.
Dieser Vorwurf entbehrt allen Grundes.
Einmal ist das Beispiel sehr unpassend gewählt, denn ein See¬