Volltext : ¬Der Geist des preussischen Privatrechts in Vergleichung mit dem römischen, oesterreichischen und französischen Recht (2)

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Hierin  liegt  keinesweges,  wie  Koch  meint,  eine  wesentliche  Abweichung ¬
  vom  Römischen  Recht.  III.  532.
3)  bezüglich  der  besonderen  Vortheile  gilt  der  Satz:
§.  233.  Hat  ein  Gesellschafter,  zwar  nur  in  seinem  Namen, ¬
  aber  in  Angelegenheiten  der  Sozietät,  einen  Vertrag
geschlossen,  so  ist  er  schuldig,  den  daraus  entstandenen  Vortheil ¬
  der  Gesellschaft  zu  überlassen.
Was  nun  die  Antheile  am  Gewinn  und  Verlust  anbelangt,  so
entscheidet  hierüber  vor  Allem:
der  Inhalt  des  Vertrages.  §.  244.
In  Ermangelung  einer  ausdrücklichen  Verabredung  gilt  zwar  im
Allgemeinen  der  Satz
§.  205.  Sobald  die  Gesellschaft  ihren  Anfang  genommen
hat,  sind  Nutzen  und  Schaden  den  Interessenten  nach  Verhältniß ¬
  ihrer  Antheile  gemein.
Es  bestimmt  sich  jedoch  dieser  Satz  näher  dahin:
1)  Es  ist  Verlust  vorhanden.
Es  wird  gesagt:
§.  256.  Ein  vom  Geldbeitrage  entbundener  Gesellschafter
kann  zur  Uebertragung  eines  Antheils  von  dem  am  Fonds  der
Gesellschaft  entstandenen  Verluste,  außer  dem  Falle  einer  ausdrücklichen ¬
  Verabredung,  nicht  angehalten  werden.
§.  257.  Vielmehr  besteht  sein  Antheil  an  dem  Verluste
nur  in  der  Entbehrung  der  für  seine  Bemühungen  zum  gemeinschaftlichen ¬
  Besten  gehofften  Belohnungen.
In  dieser  Bestimmung  liegt  allerdings  eine  wesentliche  Abweichung ¬

vom  Römischen  Recht,  die  aber  aus  der  Aufstellung  des  Begriffs ¬

„Fonds  der  Gesellschaft“  sich  ganz  natürlich  ergiebt.  Will
ein
Gesellschafter  sich  dem  nicht  unterwerfen,  so  ist  es  seine  Sache,
beim  Abschluß  des  Gesellschaftsvertrages  eine  andere  Abrede  zu  treffen.
Koch  meint  aber  III.  529.:
Das  Prinzip  führt  zur  Absurdität;  denn  wenn  in  dem  gegebenen ¬
  Falle  z.  B.  ein  Seefahrer  mehrere  Jahre  seine  Dienste
geleistet  hätte  und  die  Unternehmungen  keinen  Erfolg  gehabt
hätten,  d.  h.  kein  Gewinn  und  kein  Verlust  eingetreten  wäre,
so  hätten  die  Viere,  die  ihren  ganzen  Einschuß  zurückerhielten,
nichts  verloren,  und  der  Fünfte  trüge  den  Verlust  seiner  jahrelangen ¬
  Dienstleistungen  für  die  Gesellschaft  ganz  allein.
und
Die  Bemerkung  von  Suarez,  daß  der  nur  operas  konferirirende ¬
  socius  finita  societate  an  die  Einlagen  der  geldbeitragenden ¬
  sociorum  keinen  Anspruch  machen  kann,  ist  eine
merkwürdige  Probe  von  auffallender  Rechtsunkenntniß.  III.  528.
Dieser  Vorwurf  entbehrt  allen  Grundes.
Einmal  ist  das  Beispiel  sehr  unpassend  gewählt,  denn  ein  See¬
            
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