Full text: Juristische Miscellen besonders das preußische Recht betreffend (St. 2 (1804))

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IV. Der Inkulpat Johann Adam Plätsch mit einer 
dreijährigen Zuchthausstrafe; 
V. Der Inkulpat Friedrich Köhler mit einer sechsjäh¬ 
rigen Zuchthausstrafe zu belegen, 
und diese Inkulpaten Johann Heinrich Robrahn, 
Johann Gottlieb Robrahn, Carl Ludwig Schafft, 
Johann Adam Plätsch und Friedrich Köhler, nach 
ausgestandner Strafe sämmtlich so lange in einer 
Arbeitsanstalt aufzubewahren, bis die Vorgesetz¬ 
ten der Anstalt sich überzeugt halten, daß ihre 
Entlassung keine gefährlichen Folgen haben wer¬ 
den. 
VI. Der Inkulpat Carl Friedrich Frölich mit einer 
vierjährigen Zuchthausstrafe zu belegen und außer¬ 
dem seines bürgerlichen Gewerbes für verlustig zu er¬ 
klären; 
VII. der Inkulpat Friedrich Schütt vorläufig freizu¬ 
sprechen; 
VIII. dem Inkulpat Martin Bauer 
1) wegen unterlassener Anzeige des von den Coin¬ 
kulpaten Keibel, Schafft und Plätsch inten¬ 
dirten Betruges bei Verladung in dem von 
ihm geführten Schiffe Carolina und 
wegen dringenden Verdachts, die Wegsetzung 
des Schiffs Carolina beabsichtigt zu haben, 
der erlittene Arrest zur Strafe anzurechnen; 
3) derselbe von dem Verdacht, das Schiff der 
Verabredung gemäß, wirklich weggeschafft zu 
haben, vorläufig freizusprechen. 
IX. Der Inkulpat Johann Friedrich Schön ab instan¬ 
tia zu absolviren. 
oe 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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