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IV. Der Inkulpat Johann Adam Plätsch mit einer
dreijährigen Zuchthausstrafe;
V. Der Inkulpat Friedrich Köhler mit einer sechsjäh¬
rigen Zuchthausstrafe zu belegen,
und diese Inkulpaten Johann Heinrich Robrahn,
Johann Gottlieb Robrahn, Carl Ludwig Schafft,
Johann Adam Plätsch und Friedrich Köhler, nach
ausgestandner Strafe sämmtlich so lange in einer
Arbeitsanstalt aufzubewahren, bis die Vorgesetz¬
ten der Anstalt sich überzeugt halten, daß ihre
Entlassung keine gefährlichen Folgen haben wer¬
den.
VI. Der Inkulpat Carl Friedrich Frölich mit einer
vierjährigen Zuchthausstrafe zu belegen und außer¬
dem seines bürgerlichen Gewerbes für verlustig zu er¬
klären;
VII. der Inkulpat Friedrich Schütt vorläufig freizu¬
sprechen;
VIII. dem Inkulpat Martin Bauer
1) wegen unterlassener Anzeige des von den Coin¬
kulpaten Keibel, Schafft und Plätsch inten¬
dirten Betruges bei Verladung in dem von
ihm geführten Schiffe Carolina und
wegen dringenden Verdachts, die Wegsetzung
des Schiffs Carolina beabsichtigt zu haben,
der erlittene Arrest zur Strafe anzurechnen;
3) derselbe von dem Verdacht, das Schiff der
Verabredung gemäß, wirklich weggeschafft zu
haben, vorläufig freizusprechen.
IX. Der Inkulpat Johann Friedrich Schön ab instan¬
tia zu absolviren.
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