Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Nachtrag. 
112 
Alle vorstehende Vorschriften sind streng 
zu beobachten, im entgegengesetzten Falle aber 
haben die Dawiderhandelnden, ausser den durch 
die Stempelgesetze angedrohten Strafen, zu ge- 
wärtigen, dass sammtliche diesen Erfordernissen 
nicht entsprechenden Eingaben, ohne Würdi¬ 
gung ihres Inhalts, zurückgegeben, oder auf Kosten 
der Parteyen mit der Post zurückgesendet wer- 
den. 
Die Justizbeamten haben die Publication 
Ausschreibens fordersamst zu bewirken. 
dieses 
den 1sten April 1814. 
Cassel 
Kurfürstlich Hessische Regierung. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer