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Nachtrag.
2) Ist was die Vorstellungen und Bittschrif¬
ten betrifft, auf die äussere Seite derselben,
was hingegen die von den Collegien und Be-
hörden zu erstattenden Berichte anlangt, inwen-
dig auf den zwischen der Ueberschrift und dem
Context befindlichen Raum, eine kurze, ge¬
drängte, jedoch vollständige und zweckmässige,
das Gesuch oder den Antrag lichtvoll darstel-
lende Inhaltsanzeige abzufassen, so wie auf dem
Umschlage diejenige Canzley bestimmt zu be-
zeichnen, vor deren Ressort die Sache gehört.
3) Sind alle Eingaben, welche höchsten Orts
befördert werden sollen, leserlich und correct
zu schreiben, auch dazu Papier von gewöhnli¬
chem Format zu wählen.
4) Den zu erstattenden Berichten muss, so-
viel als möglich, ein bestimmter, auf die vor-
getragenen Thatsachen und Gründe sich stüt¬
zender Antrag, so wie den Bittschriften eine
deutlich und speciell abgefasste Bitte beygefügt
werden, nicht weniger sind in beyden die Con-
clusionen von dem schriftlichen Vortrage zu
trennen, und besonders einzurücken.
5) Versteht es sich von selbst, dass alle und
jede Vorstellungen und Bittschriften mit dem er-
forderlichen Stempel versehen werden müssen,
es sey dann, dass dieselben Gegenstände betref-
fen, die von dieser Verbindlichkeit gesetzlich
ausgenommen sind, oder von Personen herrüh-
ren, welche sich durch eine von der competen
ten Behörde ausgestellte, dem Gesuch beyge-
legte, Bescheinigung zum Armenrecht legitimiren.
Alle
Selin
Max-Planck-Institut für
zu Berlin