Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Nachtrag. 
2) Ist was die Vorstellungen und Bittschrif¬ 
ten betrifft, auf die äussere Seite derselben, 
was hingegen die von den Collegien und Be- 
hörden zu erstattenden Berichte anlangt, inwen- 
dig auf den zwischen der Ueberschrift und dem 
Context befindlichen Raum, eine kurze, ge¬ 
drängte, jedoch vollständige und zweckmässige, 
das Gesuch oder den Antrag lichtvoll darstel- 
lende Inhaltsanzeige abzufassen, so wie auf dem 
Umschlage diejenige Canzley bestimmt zu be- 
zeichnen, vor deren Ressort die Sache gehört. 
3) Sind alle Eingaben, welche höchsten Orts 
befördert werden sollen, leserlich und correct 
zu schreiben, auch dazu Papier von gewöhnli¬ 
chem Format zu wählen. 
4) Den zu erstattenden Berichten muss, so- 
viel als möglich, ein bestimmter, auf die vor- 
getragenen Thatsachen und Gründe sich stüt¬ 
zender Antrag, so wie den Bittschriften eine 
deutlich und speciell abgefasste Bitte beygefügt 
werden, nicht weniger sind in beyden die Con- 
clusionen von dem schriftlichen Vortrage zu 
trennen, und besonders einzurücken. 
5) Versteht es sich von selbst, dass alle und 
jede Vorstellungen und Bittschriften mit dem er- 
forderlichen Stempel versehen werden müssen, 
es sey dann, dass dieselben Gegenstände betref- 
fen, die von dieser Verbindlichkeit gesetzlich 
ausgenommen sind, oder von Personen herrüh- 
ren, welche sich durch eine von der competen 
ten Behörde ausgestellte, dem Gesuch beyge- 
legte, Bescheinigung zum Armenrecht legitimiren. 
Alle 
Selin 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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