Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Nachtrag. 
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san. 
Consistorial-Ausscreiben vom 14ten 
1814, den Militairdienst und die voruber- 
gehende Theilnahme an der Ver- 
theidigung des Vaterlandes betr. 
Unsern etc. 
Nach mehreren höchsten Orts vorgekomme¬ 
nen Anzeigen, scheint unter den zum Militair- 
dienst aufgeforderten Personen der Irrwahn zu 
herrschen, dass dieselben auch nach geendigtem 
Feldzuge durchgehends in diesem Dienstverhält- 
niss ferner zu bleiben gehalten seyen; dieses ist 
nicht der Fall. Die gegenwärtigen ausseror- 
dentlichen Zurüstungen und Truppen- Aushe¬ 
bungen sind nur einzig dahin gerichtet, um in 
Vereinigung mit den hohen verbündeten Mäch¬ 
ten dem deutschen Vaterlande Ruhe und Selbst- 
ständigkeit für die Zukunft fest zu sichern. 
Wenn dieser Zweck erreicht ist, werden Se. 
Kurfürstliche Durchlaucht nur die zur Aufrecht¬ 
haltung der inneren Ordnung und äusseren Si¬ 
cherheit erforderlichen Kriegsvölker beibehalten 
und der grösste Theil derer, welche sich jetzt 
dem Kriegsdienste weihen, wird zu seinen fried- 
lichen Hütten und Familien zurückkehren kön¬ 
nen. 1 Man dart es daher mit der grössten Zu- 
versicht erwarten, dass das durch deutsche Kraft, 
Muth und Anhänglichkeit an sein Fürstenhaus 
von jeher ausgezeichnete Hessische Volk den 
Aufforderungen, sich zum Militair zu stel¬ 
len, 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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