Nachtrag.
und peinlichen Gerichte, und das deshalbige
Verfahren der Regierungen, betr.
Resol. Wird die vorhihnige Einrichtung in
der Masse wieder hergestellt, dass die Re-
gierungen bis auf eine dreymonatliche Ei¬
sen-oder sonstige Verhaftungs Strafe zu
erkennen befugt seyn sollen; in allen Fäl-
len aber wo es auf Verurtheilung zu einer
härteren Strafe ankommt, ist zuvor daruber
höchsten Orts mit Beyfügung der Acten
gutachtlich zu berichten
L.S.)
Wilhelm K.
2.
Regierungs - Ausschreiben vom 31 Dec.
1813, die während der Usurpation ertheil-
ten Standeserhöhungen, Titel, Orden, und
Würden betr.
Da die; wahrend der feindlichen Besetzung
der Kurhessischen Lande, geschehenen Standes-
erhöhungen, und die ertheilten Titel, Orden
und Würden nicht anerkannt werden: so wird
auf höchsten Befehl Seiner Kurfürstlichen Durch-
laucht,t die Führung jener Titel, so wie das
Tragen des vormaligen westphälischen Ordens
hierdurch untersagt. Cassel, den 31sten Decem-
ber 1813.
Kurfürstlich Hessische Regierung
Voge
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zu Berlin