Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Vermischte Nachrichten. 
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hätte die oben S. 27 abgedruckte Verordnung 
wodurch die Allodificationen und Veräusserun- 
gen der Lehne für nichtig erklärt worden sind, 
nicht erlassen werden können. Die Behauptung 
ist aber offenbar uugegründet. Das deutsche Reich 
ist noch keineswegs völlig verschwunden, son¬ 
dern es berechtigt uns alles zu der Hoffnung, 
dass es, nachdem seine Befreyung vom fremden 
Joch erkämpft worden, bald aus der bisheri- 
gen Verwirrung und Apathie in neuem Glanze 
hervorgehen und wieder eine ehrenvolle Stelle 
im Europäischen Staatenbund einnehmen werde. 
Gesetzt aber auch es entstände kein neuer ge- 
meinschaftlicher Reichsverband, würde wohl da¬ 
durch auch der Lehns-Nexus in den einzel¬ 
nen Staaten erlöschen? 
Gewiss nicht; denn der deutsche Reichs¬ 
verband und die Lehns-Verfassung in 
den einzelnen deutschen Staaten sind 
keine Correlate. Die Auflösung des ersteren 
würde zwar den vorher zwischen Kayser und 
Reich und ihren Vasallen bestandenen Lehns- 
Nexus auflösen; dass aber dieses auch in Anse- 
hung der Territorial-Lehne der Fall seyn mus- 
se, davon ist der Verf. den Beweis schuldig ge- 
blieben und wird ihn auch niemals führen kön¬ 
nen.— Es gränzt ferner an Thorheit und ist ver¬ 
messen wenn der Verf. S. 170 behaupten will; 
der durchlauchtigste Kurfürst, habe seinen Vasal¬ 
len die ihnen schuldige Protection entzogen, sie 
im Stiche gelassen und dadurch eine Felonie 
begangen. War denn die Entfernung freiwil- 
lig, oder musste nicht vielmehr der Regent 
ei¬ 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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