Vermischte Nachrichten.
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hätte die oben S. 27 abgedruckte Verordnung
wodurch die Allodificationen und Veräusserun-
gen der Lehne für nichtig erklärt worden sind,
nicht erlassen werden können. Die Behauptung
ist aber offenbar uugegründet. Das deutsche Reich
ist noch keineswegs völlig verschwunden, son¬
dern es berechtigt uns alles zu der Hoffnung,
dass es, nachdem seine Befreyung vom fremden
Joch erkämpft worden, bald aus der bisheri-
gen Verwirrung und Apathie in neuem Glanze
hervorgehen und wieder eine ehrenvolle Stelle
im Europäischen Staatenbund einnehmen werde.
Gesetzt aber auch es entstände kein neuer ge-
meinschaftlicher Reichsverband, würde wohl da¬
durch auch der Lehns-Nexus in den einzel¬
nen Staaten erlöschen?
Gewiss nicht; denn der deutsche Reichs¬
verband und die Lehns-Verfassung in
den einzelnen deutschen Staaten sind
keine Correlate. Die Auflösung des ersteren
würde zwar den vorher zwischen Kayser und
Reich und ihren Vasallen bestandenen Lehns-
Nexus auflösen; dass aber dieses auch in Anse-
hung der Territorial-Lehne der Fall seyn mus-
se, davon ist der Verf. den Beweis schuldig ge-
blieben und wird ihn auch niemals führen kön¬
nen.— Es gränzt ferner an Thorheit und ist ver¬
messen wenn der Verf. S. 170 behaupten will;
der durchlauchtigste Kurfürst, habe seinen Vasal¬
len die ihnen schuldige Protection entzogen, sie
im Stiche gelassen und dadurch eine Felonie
begangen. War denn die Entfernung freiwil-
lig, oder musste nicht vielmehr der Regent
ei¬
oge
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