Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Vermischte Nachrichten. 
Verf. erzählt die Geschichte des Französisch- 
Westphälischen Finanz-Unfugs und des Aussau- 
ge-Systems, der Wahrheit auch da vollkom- 
men gemäs, wo er seine Angahen nicht mit vor- 
maligen Gesetzen und Königl. Decreten beweisst, 
welches Ref. aus eigner Erfahrung bezeugen 
kann, da Er den Reichstagen in den Jahren 
1808 und 1810 als Deputirter des vormaligen 
Departements der Werra beygewohnt hat. Zu 
bedauern ist es aber, dass die Schrift z. B. S. 
38. 63. 190 durch Bitterkeiten verunstaltet ist, 
die zu nichts führen, als die Gemüther gegen- 
einander aufzubringen, und die der übrigens 
Kenntnissvolle Verf. am wenigsten jetzt hätte zu 
Tage fördern sollen, da in diesem Zeitpunkt 
nichts nothwendiger ist, als Einheit und wech¬ 
selseitiges Zutrauen zwischen Regent und Un- 
terthanen. Der Verf. behauptet nun unter an- 
dern S. 170 und 257 das ganze Lehnsver- 
hältniss sey mit dem deutschen Reich 
verschwünden. Wäre dieses der Fall, so 
hät- 
(Sic! ) dem Herrn Kurprinzen und dem hessischen 
Minister v. Schmerfeld mit ehrerbietigen Schreiben 
begleitet, mitgetheilt. Kein einziger, nicht ein¬ 
mal der letztere, hat mich einer Antwort gewür¬ 
digt. Bedachte aber Hr. v. B. nicht, dass die 
Fürsten und ihre Minister, besonders in der jet¬ 
zigen Zeit wichtigere Geschäfte haben, als Com¬ 
plimenten-Briefe zu schreiben. Sie erfüllen Ihren 
hohen Beruf auf eine weit edlere Weise, wenn 
Sie sich ganz mit Heilung der Wunden beschäf¬ 
tigen die eine siebenjährige Usurpation geschla¬ 
gen hat, die noch bluten und noch lange bluten 
werden wenn nicht Hülfe von Oben erscheint. 
Statsbiblothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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