Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Rechtspflege. 
auch 
nicht „wiederholen“. Noch zuletzt 
Fol. 14 oben. 
hatte 
Anacker nur zweifelhaft geäussert, 
„es müfse Erich damals, (als er ihn los 
gelassen habe) die Stiche schon gehabt ha¬ 
ben." 
Kurz, nirgends hat er gesagt: Erich habe 
wirklich die Stiche von ihm erhalten. Dass es 
zu der Zeit, als Erich ihm den Hals zugedämpft 
hielt, geschehen seyn müsse, wo er nichts von 
sich wusste, vermuthet er nur, weil er sich für 
den Urheber des Erichschen Todes hält; da die- 
ser gleich nach dem Kampf mit ihm verschie¬ 
den. Aber kann darum dieser Schluss nicht tru- 
gen? Die Täuschung, welcher das Menschenge¬ 
schlecht unterworfen ist, erscheint oft in Beyspie¬ 
len, welche noch weit auffallender sind, als 
dasjenige seyn würde, wenn sich eine andere 
Ursache von Erichs Tode, als der Streit mit 
Anacker offenbar darlegte. 
Auch die, übrigens suggestive Frage Nr. 6. 
Fol. 15 b. 
Warum er denn gerade ins Herz gesto¬ 
chen habe? 
ist mit einer, Anacker'n nachtheiligen Antwort 
nicht versehen; denn diese lautet: 
„er habe nicht gewusst, wohin er gesto¬ 
chen habe." 
Sie enthält also nicht das Geständniss, dass er 
ins Herz gestochen habe, und muss immer aus 
der Vormeinung, Anacker habe Erich'en wirk- 
lich 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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