Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Rechtspflege. 
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Er sagt nicht, er habe sie ihm gegeben, 
sondern er mü sse sie ihm gegeben haben, weil 
er und Alle glaubten, er sey die Ursache 
von Erich's Tode. 
Das eigene Geständniss, Erich'en wirklich 
die Stiche beigebracht zu haben, fehlt mithin 
gänzlich. Es folgt auch nicht aus dem spätern 
Verhöre, 
Fol. 19 b; 
den Ausdruck 
dass daselbst das Gericht 
denn 
mit der erforderlichen Vorsicht gewählt 
nicht 
ist unwidersprechlich. 
habe 
Es sagt: 
„wurde dem Inquisiten das Messer, womit 
er den Erich entleibt, vorgelegt, und 
von ihm als das nämliche recognoscirt. 
Uebrigens blieb solcher wiederholt da¬ 
bei, dass er solchem die Stiche in einem 
Zustand gegeben, worin er nicht gewusst, 
was er gethan" 
So aber konnte man nicht sagen, wenn man 
nicht etwas annehmen wollte, was noch nicht 
constatirt ist; denn war, oder ist es schon ge- 
wiss, dass Anacker Erich'en entleibte? 
Durfte also das Gericht von einem Messer 
sprechen, womit Anacker Erich'en entleibt ha- 
be?— So wie es hier übereilt schrieb; so 
auch hernach; denn nirgends. (diess hätte sonst 
unfehlbar registrirt werden müssen) nirgends hat- 
te Anacker positiv gesagt, dass er Erich'en 
Stiche beigebracht habe - er konnte also diess 
auch 
Voag 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
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