Rechtspflege.
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Er sagt nicht, er habe sie ihm gegeben,
sondern er mü sse sie ihm gegeben haben, weil
er und Alle glaubten, er sey die Ursache
von Erich's Tode.
Das eigene Geständniss, Erich'en wirklich
die Stiche beigebracht zu haben, fehlt mithin
gänzlich. Es folgt auch nicht aus dem spätern
Verhöre,
Fol. 19 b;
den Ausdruck
dass daselbst das Gericht
denn
mit der erforderlichen Vorsicht gewählt
nicht
ist unwidersprechlich.
habe
Es sagt:
„wurde dem Inquisiten das Messer, womit
er den Erich entleibt, vorgelegt, und
von ihm als das nämliche recognoscirt.
Uebrigens blieb solcher wiederholt da¬
bei, dass er solchem die Stiche in einem
Zustand gegeben, worin er nicht gewusst,
was er gethan"
So aber konnte man nicht sagen, wenn man
nicht etwas annehmen wollte, was noch nicht
constatirt ist; denn war, oder ist es schon ge-
wiss, dass Anacker Erich'en entleibte?
Durfte also das Gericht von einem Messer
sprechen, womit Anacker Erich'en entleibt ha-
be?— So wie es hier übereilt schrieb; so
auch hernach; denn nirgends. (diess hätte sonst
unfehlbar registrirt werden müssen) nirgends hat-
te Anacker positiv gesagt, dass er Erich'en
Stiche beigebracht habe - er konnte also diess
auch
Voag
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zu Berlir