Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

I. Beschluss der Vertheidigung des Con¬ 
rad Anacker. 
Vierter Abschnitt. 
Entwickelung, dass Erich's Todtschlag durch 
Anacker, weder eingestanden noch 
erwiesen sey. 
§. 22. 
Es ist hier nicht die Rede von der Wahrschein¬ 
lichkeit, die im Gebiete der peinlichen Strafe 
sich nicht ansiedeln darf, sondern von der Ge¬ 
wissheit, welche gegen Anacker nicht streitet. 
Ich bitte nur um einen einzigen Rückblick 
auf die Geschichtserzählung. Erich war gefal¬ 
len, und, nach allen Angaben, alsbald todt. 
Jedermann dachte, musste denken, Anacker 
mit dem derselbe im Kampfe gewesen war, habe ihn 
umgebracht. Anacker selbst musste das vermu¬ 
then; denn er hatte im Zurückweichen sein 
Messer entblösst gehabt, und Erich war todt. 
Es kam also nur auf die Erklärung an, 
wie das möglich gewesen sey. Und so äussert 
dann Anacker selbst, 
„während er von Erich im Halsbändel ge¬ 
halten, durch Stösse an die Gurgel ge- 
dämpft worden, während es ihm wie ein 
Flor vor den Augen, und er in der To- 
desangst gewesen sey, müsse er ihm die 
Stiche gegeben haben" 
Fol. 16. 
Fol. 14 ad qu. 6. 
Er 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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