Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

C.* F) 
Rechtliche Erkenntnisse. 
Bey einem begangenen Ehebruch kann 
die Geschwängerte, keine Satisfa¬ 
ction fordern. 
Eine Ehefrau, welche mit ihrem Ehemanne 
in einem Ehescheidungs: Process begriffen 
war, liess sich noch vor erkannter Ehe- 
scheidung; von einem andern schwängern, 
und stellte hiernächst die gewöhnliche Klage, 
wegen Alimentation des Kindes und Satis- 
faction, an. In Ansehung der ersteren For- 
derung war kein Zweifel, da der Beklagte die 
Paternität eingestand, auf die Satisfactions- 
Forderung aber wollte sich derselbe, weil 
Klägerin tempore Concubitus von ihrem Ehe- 
manne noch nicht geschieden gewesen sey 
mithin einen Ehebruch begangen habe, nicht 
einlassen. 
Die einer Geschwächten gebührende Sa¬ 
tis¬ 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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