C.* F)
Rechtliche Erkenntnisse.
Bey einem begangenen Ehebruch kann
die Geschwängerte, keine Satisfa¬
ction fordern.
Eine Ehefrau, welche mit ihrem Ehemanne
in einem Ehescheidungs: Process begriffen
war, liess sich noch vor erkannter Ehe-
scheidung; von einem andern schwängern,
und stellte hiernächst die gewöhnliche Klage,
wegen Alimentation des Kindes und Satis-
faction, an. In Ansehung der ersteren For-
derung war kein Zweifel, da der Beklagte die
Paternität eingestand, auf die Satisfactions-
Forderung aber wollte sich derselbe, weil
Klägerin tempore Concubitus von ihrem Ehe-
manne noch nicht geschieden gewesen sey
mithin einen Ehebruch begangen habe, nicht
einlassen.
Die einer Geschwächten gebührende Sa¬
tis¬
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin