Inhalt.
I. Rechtliche Erkenntnifse.
1) Bey einem begangenen Ehebruch kann die Ge¬
sehwängerte, keine Satisfaction fordern.
2) Die Casselsche Waisenhaus-Lotterie hat auf den
Gütern der Collecteurs keine stillschweigende
Hypothek.
3) Von einer ungültigen PfandVerschreibung.
4) Von der Verbindlichkeit einer Ehefrau die wäh¬
rend der Ehe contrahirte Schulden mitzube-
zahlen, besonders in dem Fürstenthum Hanau.
5) Die Veräufserung bäuerlicher Lehngüter, kann
ohne gerichtliche Bestätigung gültig nicht ge¬
schehen.
6) Bey der Adhaesion der Appellation müssen die
Fatalien gewahrt werden.
II. Peinliche Rechtsfälle.
1) Von Bestrafung des Criminis sodomiae generis.
a) Unterthänigster Bericht und Antrag der Re¬
gierung zu Rinteln, wegen Bestrafung des
wegen begangener Sodomie inhaftirten H.
von O.
b) Höchstes Rescript Serenissimi Electoris.
2) Johann Otto Redeker, muthmasslicher Brand¬
stifter; ein practischer Beytrag zu der Lehre
vom künstlichen Beweis in peinlichen Fällen.
a) Unterthänigster Béricht und Antrag, der Re¬
gierung zu Rinteln.
b) Höchste Resolution Serenissimi Electoris.
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Max-Planck-Institut für
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