Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Inhalt. 
I. Rechtliche Erkenntnifse. 
1) Bey einem begangenen Ehebruch kann die Ge¬ 
sehwängerte, keine Satisfaction fordern. 
2) Die Casselsche Waisenhaus-Lotterie hat auf den 
Gütern der Collecteurs keine stillschweigende 
Hypothek. 
3) Von einer ungültigen PfandVerschreibung. 
4) Von der Verbindlichkeit einer Ehefrau die wäh¬ 
rend der Ehe contrahirte Schulden mitzube- 
zahlen, besonders in dem Fürstenthum Hanau. 
5) Die Veräufserung bäuerlicher Lehngüter, kann 
ohne gerichtliche Bestätigung gültig nicht ge¬ 
schehen. 
6) Bey der Adhaesion der Appellation müssen die 
Fatalien gewahrt werden. 
II. Peinliche Rechtsfälle. 
1) Von Bestrafung des Criminis sodomiae generis. 
a) Unterthänigster Bericht und Antrag der Re¬ 
gierung zu Rinteln, wegen Bestrafung des 
wegen begangener Sodomie inhaftirten H. 
von O. 
b) Höchstes Rescript Serenissimi Electoris. 
2) Johann Otto Redeker, muthmasslicher Brand¬ 
stifter; ein practischer Beytrag zu der Lehre 
vom künstlichen Beweis in peinlichen Fällen. 
a) Unterthänigster Béricht und Antrag, der Re¬ 
gierung zu Rinteln. 
b) Höchste Resolution Serenissimi Electoris. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
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