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Abhandlungen.
welche hehaupten, dass nur durch den würk-
lichen Beischlaf die Schwägerschaft entstehe,
sonst aber nur ein impedimentum publicae
honestatis vorhanden sey.
Insbesondere 15) kommen hier mehre-
re erhebliche Dispensationsgründe vor; als
a) starke Gewissensunruhe des Quärenten
der die Ehe versprochen und eidlich zuge¬
sichert hat, und bey Versicherung derselben
glaubt, dass er nicht mit gutem Gewissen
von ihr lassen könne; b) der Wunsch, nicht
blos der sich zur Ehe verlangenden, sondern
auch der verstorbenen Frau; c) das Verlan-
gen, das Vermögen zu erhalten; d) die Ver-
dienste um die Haushalt und Verpflegung:
Schlegel a. a. O. S. 463. folg.
e) dass die Anna Christinne Mengen gleichsam nur
als eine zugebrachte Person zu betrachten ist.
Da nun 16) das Dispensationsrecht in Ehesa-
chen, unleugbar dem Landesherrn zustehet, und
Menschen zu beglücken ein vorzügliches Vorrecht
desselben ist; da ferner die Eheverbote nur po-
sitiv sind, und hier keine wahre Verwandtschaft,
sondern nur ein fingirtes Verwandtschaftsverhältniss
vorhanden ist; so ergehet auf vorstehende Frage, mei¬
ne rechtliche Meinung dahin:
dass bewandten Umständen nach die Dispen¬
sation stact finden könne: diese aber von der
Gnade des Landesherrn abhänge.
Dass dieses Gutachten den vorstehenden Umständen
und Rechten gemäs sey, bezeuge ich durch meine
Nahmens-Unterschrift, und beygedruktes Pettschaft.
N.
L.S.
N. im Monat Februar, 1804.
Rechts-
Staatsbiblocthek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin