Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

130 
Abhandlungen. 
welche hehaupten, dass nur durch den würk- 
lichen Beischlaf die Schwägerschaft entstehe, 
sonst aber nur ein impedimentum publicae 
honestatis vorhanden sey. 
Insbesondere 15) kommen hier mehre- 
re erhebliche Dispensationsgründe vor; als 
a) starke Gewissensunruhe des Quärenten 
der die Ehe versprochen und eidlich zuge¬ 
sichert hat, und bey Versicherung derselben 
glaubt, dass er nicht mit gutem Gewissen 
von ihr lassen könne; b) der Wunsch, nicht 
blos der sich zur Ehe verlangenden, sondern 
auch der verstorbenen Frau; c) das Verlan- 
gen, das Vermögen zu erhalten; d) die Ver- 
dienste um die Haushalt und Verpflegung: 
Schlegel a. a. O. S. 463. folg. 
e) dass die Anna Christinne Mengen gleichsam nur 
als eine zugebrachte Person zu betrachten ist. 
Da nun 16) das Dispensationsrecht in Ehesa- 
chen, unleugbar dem Landesherrn zustehet, und 
Menschen zu beglücken ein vorzügliches Vorrecht 
desselben ist; da ferner die Eheverbote nur po- 
sitiv sind, und hier keine wahre Verwandtschaft, 
sondern nur ein fingirtes Verwandtschaftsverhältniss 
vorhanden ist; so ergehet auf vorstehende Frage, mei¬ 
ne rechtliche Meinung dahin: 
dass bewandten Umständen nach die Dispen¬ 
sation stact finden könne: diese aber von der 
Gnade des Landesherrn abhänge. 
Dass dieses Gutachten den vorstehenden Umständen 
und Rechten gemäs sey, bezeuge ich durch meine 
Nahmens-Unterschrift, und beygedruktes Pettschaft. 
N. 
L.S. 
N. im Monat Februar, 1804. 
Rechts- 
Staatsbiblocthek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer