Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
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Blos der Apostel Paulus 1 Kor. 5. v. 1. (wel- 
che Stelle aber sehr dunkel ist, und von an- 
dern von der Polygamie verstanden wird,) 
missbilliget die Ehe mit der Stieftochter. Die 
ersten Christen waren aber noch zu sehr an 
jüdische Gesetze und Vorstellungen gewöhnt, 
und wie Böhmer in Jure Eccles. Protest. lib. 4. 
tit. 14. §51. folg. zeigt, reformirte Juden; — Zu¬ 
dem ist Paulus kein Gesetzgeber. Selbst nach 
dem römischen Rechte, 13) wird eine Vermi¬ 
schung der Verhältnisse erlaubt: so kann ein Vater 
eine Tochter, und jenes Sohn, die Mutter 
von dieser heirathen, wodurch der Sohn, der 
Stiefschwiegervater seines Vaters, die Toch- 
ter die Stiefschwiegermutter ihrer Mutter wird. 
Schlegel, a. a. O. S. 31. 
Auch zusammengebrachte Kinder können ein¬ 
ander heirathen. 
Wenn man 14) den vorliegenden Fall 
insbesondere betrachtet: so kommt es Quä- 
renten zu statten, dass die Heirath mit der 
ersten Frau, wegen ihrer Kränklichkeit und 
Leibesgebrechen, nicht durch den Beischlaf 
vollzogen ist. 
Schlegel S. 56. not. 1. 
führet aus dem Koran an, dass es dann die 
Stieftochter zu heirathen erlaubt, und nicht 
fündlich gehalten wurde, wenn der Mann 
zu ihrer Mutter nicht eingegangen war, oder 
sie nicht fleischlich erkannt hatte. 
Und an einer anderen Stelle citiret er 
mehrere Canonisten: 
S. 206. not. 29. 
wel- 
Sechstes Heft. 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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