Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Landes-Ordnungen. 
diese für das allgemeine Wohl so überaus wich- 
tige Vorschriften nicht überall gehörig befolgt, 
und viele Prediger haben sich dadurch der Ver- 
nachlässigung einer ihrer vorzüglichsten Dienst¬ 
pflichten, wodurch sie so manches Gute stiften 
können, schuldig gemacht, da sie noch ausser- 
dem die ihnen bekannte väterliche Absicht Sei¬ 
ner Kurfürstlichen Durchlaucht, unsers gnädigsten 
Landesberrn, den Unterricht in den Landschulen 
zur möglichsten Vollkommenheit zu bringen, 
nach ihren besten Kräften hätten befördern hel¬ 
fen sollen. 
Eine ernstliche Erinnerung an jene Oblie- 
genheiten ist gegenwärtig um so nothwendiger, 
als sich ohne die thätige Mitwirkung der Pre- 
diger, die Bildung der Jugend auf dem Lande 
nach den Bedürfnissen der Zeit, nicht erreichen 
lässt, und es werden daher, auf höchsten Be- 
fehl, sämmtliche Prediger von neuem angewie- 
sen, die oben erwähnten Vorschriften stets treu- 
lich zu erfüllen, und zu dem Ende selbst Hand 
an das Werk zu legen, die Methode der Schul- 
lehrer zu leiten und zu bilden, die bemerkten 
Fehler zu verbessern, besonders aber jedesmal 
mit der obern Classe eine Catechisation über 
Religionswahrheiten zu halten. Ueber dieses 
alles, und wie sie die Schulen gefunden haben? 
was bey den Schulbesuchen geschehen sey? und 
was zu Abstellung der angetroffenen Mängel ge¬ 
than worden? sollen sie ein besonderes Schul- 
Protocoll führen, welches jedesmal mit den übri- 
gen kirchlichen Protocollen dem Superintenden- 
ten oder Inspector bey der Kirchenvisitation vor- 
gelegt werden soll. Da auch überdies die Er- 
fahrung 
. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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