Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
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sich geben zu lassen und anzunehmen, sondern 
auch allen denjenigen, welche solche Attestate 
ausstellen müssen, die Ertheilung dieser Blan- 
quets bey nachdrücklicher Strafe und bey Ver- 
meidung, dass sie widrigenfalls für die durch 
die Uebertretung dieses Verbots etwa erleich- 
terten Unterschleife selbst mit einstehen sollen, 
untersagt. Wir begehren daher Serenissimi Elec- 
toris Nomine, dieses Ausschreiben in Eurem 
Gerichts-Bezirke gewöhnlichermaassen bekannt 
machen zu lassen, und sind in dessen Versehung 
Euch günstig und freundlich zu dienen geneigt. 
Cassel den 18ten November 1803. 
Kurfürstl. Hefsische Regierung 
hierselbst. 
13. 
Consistorial Ausschreiben vom 23ten Dec. 
1803 die Schulvisitationen und den 
Religionsunterricht betr. 
Unsern &c. 
Obgleich die Kirchenordnung von 1657 § 19. 
und die Verordnung statt gemeinen Ausschrei- 
bens vom 1ten Februar 1726 § 23. bestimmen, 
dass die Prediger auf dem Lande die Schule 
der Mutterkirche die Woche zweymal, und die 
entlegenen Filiale wenigstene alle vierzehn Tage 
besuchen sollen, um darauf genau zu sehen, ob 
die Schullehrer ihr Amp verrichten? denselben 
nöthigenfalls zweckmässige Anleitung zu einer 
guten Unterweisung zu ertheilen, und über¬ 
haupt für die Verbesserung der dabey sich vor- 
findenden Mängel zu sorgen: so werden doch 
diese 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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