Landes-Ordnungen.
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sich geben zu lassen und anzunehmen, sondern
auch allen denjenigen, welche solche Attestate
ausstellen müssen, die Ertheilung dieser Blan-
quets bey nachdrücklicher Strafe und bey Ver-
meidung, dass sie widrigenfalls für die durch
die Uebertretung dieses Verbots etwa erleich-
terten Unterschleife selbst mit einstehen sollen,
untersagt. Wir begehren daher Serenissimi Elec-
toris Nomine, dieses Ausschreiben in Eurem
Gerichts-Bezirke gewöhnlichermaassen bekannt
machen zu lassen, und sind in dessen Versehung
Euch günstig und freundlich zu dienen geneigt.
Cassel den 18ten November 1803.
Kurfürstl. Hefsische Regierung
hierselbst.
13.
Consistorial Ausschreiben vom 23ten Dec.
1803 die Schulvisitationen und den
Religionsunterricht betr.
Unsern &c.
Obgleich die Kirchenordnung von 1657 § 19.
und die Verordnung statt gemeinen Ausschrei-
bens vom 1ten Februar 1726 § 23. bestimmen,
dass die Prediger auf dem Lande die Schule
der Mutterkirche die Woche zweymal, und die
entlegenen Filiale wenigstene alle vierzehn Tage
besuchen sollen, um darauf genau zu sehen, ob
die Schullehrer ihr Amp verrichten? denselben
nöthigenfalls zweckmässige Anleitung zu einer
guten Unterweisung zu ertheilen, und über¬
haupt für die Verbesserung der dabey sich vor-
findenden Mängel zu sorgen: so werden doch
diese
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