Literatur.
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Stehet in den Hessischen Denkwürdigkeiten
Th. III. S. 160. fl. Der Herr Verf. welcher
die Kurfürstlichen Dienste verlassen hat, und
einem Rufe nach Neuwied als Geheimer Rath
und Regierungs-Director gefolgt ist, konn¬
te über den oben bemerkten Gegenstand mit
desto grösserer Zuverlässigkeit schreiben, da
er die Stelle eines Advocati fisci zu Mar-
burg geraume Zeit bekleidet hat. Er han-
delt hier mit möglichster Vollständigkeit in
506§ von den dem Advocato fisci obliegen-
den Landvisitationen; die Abhandlung selbst
leidet keinen Auszug, sie verdient aber ganz
gelesen zu werden, und wird dann gewiss
den Leser befriedigen.
1848*»
II.
Abhandlungen.
1.
Darf man den nächtlichen Dieb unge
straft tödten? Von Carl Otto Gräbe.
§ 1.
Bemerkungen, über den nächtlichen
Diebstahl in Anfehung der Zeit.
Die römischen Rechtsgelehrten, und Ge¬
setze, theilen den Diebstahl ein: in den
Nacht
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin