Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Literatur. 
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Stehet in den Hessischen Denkwürdigkeiten 
Th. III. S. 160. fl. Der Herr Verf. welcher 
die Kurfürstlichen Dienste verlassen hat, und 
einem Rufe nach Neuwied als Geheimer Rath 
und Regierungs-Director gefolgt ist, konn¬ 
te über den oben bemerkten Gegenstand mit 
desto grösserer Zuverlässigkeit schreiben, da 
er die Stelle eines Advocati fisci zu Mar- 
burg geraume Zeit bekleidet hat. Er han- 
delt hier mit möglichster Vollständigkeit in 
506§ von den dem Advocato fisci obliegen- 
den Landvisitationen; die Abhandlung selbst 
leidet keinen Auszug, sie verdient aber ganz 
gelesen zu werden, und wird dann gewiss 
den Leser befriedigen. 
1848*» 
II. 
Abhandlungen. 
1. 
Darf man den nächtlichen Dieb unge 
straft tödten? Von Carl Otto Gräbe. 
§ 1. 
Bemerkungen, über den nächtlichen 
Diebstahl in Anfehung der Zeit. 
Die römischen Rechtsgelehrten, und Ge¬ 
setze, theilen den Diebstahl ein: in den 
Nacht 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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