Landes-Ordnungen.
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andern in ihren Diensten stehenden Per-
sonen, welche in Hinsicht auf die Ver-
sehung der Apotheke nicht besonders
verpflichtet sind, überlassen.
2) Darf das Gift nur allein gegen einen mit
der Unterschrift eines recipirten Arztes ver-
sehenen Schein, für wen und wozu das¬
selbe gebraucht werden soll, verabfolgt
werden.
Die Giftwaare selbst aber ist wo mög.
lich nicht in blossen Papiertüten, son¬
dern in kleinen, nach der Quantität ein-
zurichtenden, Behältnissen von dichtem
Holz oder Steingut, welche sorgfältig
versiegelt, und mit der Ueberschrift:
Gift, und der Benennung dessen Gat-
tung deutlich versehen seyn müssen
unter jedesmaliger Empfehlung der gröss-
ten Vorsicht zu verabreichen
4) Da auch bisher der Kobold hauptsäch¬
lich zum Fliegentödten gebraucht wor¬
den ist, und demnach durch dieses äus-
ferst gefährliche Gift vorzüglich Un¬
glück zu besorgen steht, zu jenem Be¬
nuf aber ein Absud von Quassienholz
als ein an sich unschädliches Mittel, weit
wirksamer angewendet werden kann:
so wird dessen Verkauf für die Zukunft
gänzlich untersagt.
Jede Uebertretung dieser gesetzlichen
Vorschriften soll mit der den Umstän-
den angemessensten Geld-oder Leibes-
strafe unnachsichtlich belegt werden,
und
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin