Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
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andern in ihren Diensten stehenden Per- 
sonen, welche in Hinsicht auf die Ver- 
sehung der Apotheke nicht besonders 
verpflichtet sind, überlassen. 
2) Darf das Gift nur allein gegen einen mit 
der Unterschrift eines recipirten Arztes ver- 
sehenen Schein, für wen und wozu das¬ 
selbe gebraucht werden soll, verabfolgt 
werden. 
Die Giftwaare selbst aber ist wo mög. 
lich nicht in blossen Papiertüten, son¬ 
dern in kleinen, nach der Quantität ein- 
zurichtenden, Behältnissen von dichtem 
Holz oder Steingut, welche sorgfältig 
versiegelt, und mit der Ueberschrift: 
Gift, und der Benennung dessen Gat- 
tung deutlich versehen seyn müssen 
unter jedesmaliger Empfehlung der gröss- 
ten Vorsicht zu verabreichen 
4) Da auch bisher der Kobold hauptsäch¬ 
lich zum Fliegentödten gebraucht wor¬ 
den ist, und demnach durch dieses äus- 
ferst gefährliche Gift vorzüglich Un¬ 
glück zu besorgen steht, zu jenem Be¬ 
nuf aber ein Absud von Quassienholz 
als ein an sich unschädliches Mittel, weit 
wirksamer angewendet werden kann: 
so wird dessen Verkauf für die Zukunft 
gänzlich untersagt. 
Jede Uebertretung dieser gesetzlichen 
Vorschriften soll mit der den Umstän- 
den angemessensten Geld-oder Leibes- 
strafe unnachsichtlich belegt werden, 
und 
ge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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