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Landes-Ordnungen.
fürstlichen geheimen Siegels. So geschehen,
Cassel den 6ten July 1804.
WiLHELM KURFÜRST (L.S
Vt. F. S. WAITz.
Regierungs - Ausschreiben vom I1 Jul.
1804. wegen Verkaufs des Giftes.
Unsern etc.
Es ist zwar bereits in der Medicinal-Ord-
nung vom 31ten July 1778 eine besondere
Verfügung wegen des bey dem Verkauf der
Gifte in den Apotheken zu verhütenden Un-
glücks enthalten, und unter andern bestimmt
worden, dass Gifte, bey Vermeidung einer
Strafe von zwanzig Rthlrn., nur Bekannten,
nicht Unbekannten oder Fremden überlassen,
ingleichen jedesmal der Name des Käufers,
die Gattung des Gifts und dessen Quantitât,
nebst dem angegebenen Endzweck, wie bey
andern verschriebenen Arzneymitteln in das
Apothekerbuch sogleich aufgezeichnet wer¬
den sollen. Da indessen die Wichtigkeit des
Gegenstandes noch genauere Vorschriften nö-
thig macht, um die Unterthanen vor den
durch unvorsichtigen Verkauf und den Miss¬
brauch der Gifte zu befürchtenden Gefahren
möglichst zu sichern; so haben Seine Kur¬
fürstliche Durchlaucht Sich bewogen gefun¬
den, ferner folgendes gnädigst zu verordnen:
) Sollen die privilegirten Apotheker den
Verkauf der Gifte stets selbst besorgen,
und denselben niemals Lehrlingen oder
an¬
oge
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