Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
lieren, wenn sie zur Bezahlung ihrer Ab¬ 
giften durch Execution und andere Zwangs 
mittel angehalten werden müssen, und da¬ 
durch zugleich die erforderliche Sicherheit, 
in Ansehung der mit ihren bürgerlichen Aem¬ 
tern verbundenen Einnahme, gefährdet wird; 
So ist vom höchsten Orte gnädigst beschlos¬ 
sen worden, dass künftig kein Bürger, vor 
beygebrachter Bescheinigung des Rentmei¬ 
sters und der Contributions-Erheber über die 
geschehene Berichtigung der öffentlichen Ab¬ 
gaben, 
1) Besoldung oder Arbeitslohn aus der 
herrschaftlichen oder Stadtcasse bezahlt 
bekommen; 
2) eine bürgerliche, Militair-oder Civil¬ 
Bedienung und insbesondere bey Gilden 
das Amt eines Zunftmeisters erhalten; 
3) zu Vollziehung einer passiven oder ac- 
tiven Hypothek oder Währschaft auf un¬ 
bewegliche Güther, oder was denselben 
gleichgeachtet wird, zugelassen; 
4) ihm eine Erbschaft vom Gericht ex¬ 
tradirt, noch er in eine solche immit- 
tirt, und eben so wenig 
5) ein Legat an ihn verabfolgt werden soll; 
es sey denn,— welches als die einzige 
Ausnahme statt findet, — dass die Rück- 
stände durch erweisliche unverschuldete 
Zufälle verursacht wären. 
Wir befehlen Euch daher, dieses Ausschrei¬ 
ben der dortigen Bürgerschaft und den sammt¬ 
lichen 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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