Landes-Ordnungen.
lieren, wenn sie zur Bezahlung ihrer Ab¬
giften durch Execution und andere Zwangs
mittel angehalten werden müssen, und da¬
durch zugleich die erforderliche Sicherheit,
in Ansehung der mit ihren bürgerlichen Aem¬
tern verbundenen Einnahme, gefährdet wird;
So ist vom höchsten Orte gnädigst beschlos¬
sen worden, dass künftig kein Bürger, vor
beygebrachter Bescheinigung des Rentmei¬
sters und der Contributions-Erheber über die
geschehene Berichtigung der öffentlichen Ab¬
gaben,
1) Besoldung oder Arbeitslohn aus der
herrschaftlichen oder Stadtcasse bezahlt
bekommen;
2) eine bürgerliche, Militair-oder Civil¬
Bedienung und insbesondere bey Gilden
das Amt eines Zunftmeisters erhalten;
3) zu Vollziehung einer passiven oder ac-
tiven Hypothek oder Währschaft auf un¬
bewegliche Güther, oder was denselben
gleichgeachtet wird, zugelassen;
4) ihm eine Erbschaft vom Gericht ex¬
tradirt, noch er in eine solche immit-
tirt, und eben so wenig
5) ein Legat an ihn verabfolgt werden soll;
es sey denn,— welches als die einzige
Ausnahme statt findet, — dass die Rück-
stände durch erweisliche unverschuldete
Zufälle verursacht wären.
Wir befehlen Euch daher, dieses Ausschrei¬
ben der dortigen Bürgerschaft und den sammt¬
lichen
Vorage
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zu Berlin