Landes - Ordnungen.
die hiesige Lande verboten worden ist, ha-
ben Se, Kurfürstliche Durchlaucht durch ei¬
ne höchste Resolution vom 17ten März die-
ses Jahrs gnädigst verordnet, dass die Aus-
fuhr und der Verkauf des von einländischer
Frucht gebrannten Branntweins in denjeni-
gen Landen, wo ein solches Verbot bestehet,
ebenfalls, und zwar bey Strafe der Confis-
cation, untersagt seyn soll.
Wir befehlen Euch daher, dieses Aus-
schreiben in dem dortigen Amte durch öf-
fentliche Bekanntmachung zu jedermanns
Wissenschaft zu bringen, und darauf sträck¬
lich zu halten.
In dessen Versehung bleiben Wir Euch
gnädig und günstig geneigt. Cassel den
20ten Aprill 1804.
Kurf. Hefsische Regierung
hierselbst.
5.
Regierungs -Ausschreiben vom 15 May
1804. die Rückstände öffentlicher Ab¬
gaben betr.
Unfern etc.
Da es bisher oft der Fall gewesen ist, dass
Bürger zu Zunft-und andern bürgerlichen
Ehrenämtern erwählt werden, welche mit
ihren öffentlichen Abgaben noch im Rück¬
stande sind, solche aber an ihrer Achtung
bey den Mitbürgern nothwendig sehr ver¬
lieren,
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin