Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes - Ordnungen. 
die hiesige Lande verboten worden ist, ha- 
ben Se, Kurfürstliche Durchlaucht durch ei¬ 
ne höchste Resolution vom 17ten März die- 
ses Jahrs gnädigst verordnet, dass die Aus- 
fuhr und der Verkauf des von einländischer 
Frucht gebrannten Branntweins in denjeni- 
gen Landen, wo ein solches Verbot bestehet, 
ebenfalls, und zwar bey Strafe der Confis- 
cation, untersagt seyn soll. 
Wir befehlen Euch daher, dieses Aus- 
schreiben in dem dortigen Amte durch öf- 
fentliche Bekanntmachung zu jedermanns 
Wissenschaft zu bringen, und darauf sträck¬ 
lich zu halten. 
In dessen Versehung bleiben Wir Euch 
gnädig und günstig geneigt. Cassel den 
20ten Aprill 1804. 
Kurf. Hefsische Regierung 
hierselbst. 
5. 
Regierungs -Ausschreiben vom 15 May 
1804. die Rückstände öffentlicher Ab¬ 
gaben betr. 
Unfern etc. 
Da es bisher oft der Fall gewesen ist, dass 
Bürger zu Zunft-und andern bürgerlichen 
Ehrenämtern erwählt werden, welche mit 
ihren öffentlichen Abgaben noch im Rück¬ 
stande sind, solche aber an ihrer Achtung 
bey den Mitbürgern nothwendig sehr ver¬ 
lieren, 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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