Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Zufätze. 
Hessen, ist auch in der Jenaer allgem Literatur-Zei¬ 
tung N. 28 umständlich beurteilt. Der Recen¬ 
sent rügt ebenfalls die oben bemerkten Fehler 
und zeigt deren noch mehrere an, welches auch 
dem Herausgeber ein leichtes gewesen wäre. Uebri- 
gens fügt der Recensent bey Gelegenheit des von 
Hrn. B. S. 415 seines Buchs im Vorbeygehen ange- 
führten Gerüchts, von der Auf hebung der Uni- 
versität Rinteln S. 301. hinzu: „Wenn der nicht 
„unbedeutende Fonds dieser kleinen Universität 
„ganz, oder zum Theil, mit der Universität zu 
„Marburg vereinigt werden könnte, und dann 
„wie billig, Lehrer von beyden protestantischen 
„Confessionen, in der theologischen Facultät zu 
„Marburg angestellt würden: so müste sich die¬ 
„se Academie nothwendig heben". Wenn der 
Recensent hierdurch die Authebung der Univer- 
sität Rinteln als etwas wünschenswerthes darzu- 
stellen sich bemühet; so kann ihm der Patriot, 
vorzüglich der Schaumburger, nicht beystimmen, 
denn auch diese Universität ist ein Juwel, in der 
Krone unsers erhabenen Kurfürsten, den man 
polirt, aber nicht ausgebrochen zu sehen wün¬ 
schen sollte. 
Zwar wird Sie sich nie über den Rang klei¬ 
ner Universitäten erheben, allein auch diese tragen 
ja 
zum Wohl des Staats gewiss das ihrige bey, 
Sie haben in manchen Stücken unverkennbare 
Vorzüge vor den grösseren, welche der vor ei- 
nigen Jahren, für Rinteln zu früh, verstorbene 
Consistorial-Rath Hassenkamp, besonders in Bezie- 
hung auf diese Universität gezeigt hat (a). Es ist 
indessen 
(a) Man sehe dessen Schrift unter dem Titel: Ein 
an¬ 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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