Peinliche Rechtsfälle.
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Zeitung v. 1796. B. 3. Nr. 56. u. 57. S. 49. &c. — Christ.
Fr. Jäger Diss. qua casus & adnotationes ad vitam foetus
neogeni dijudicandam proponuntur. Tub. 1780.
Der ganze Nabelstrang, mit seinem anhängenden
Mutterkuchen, ist keineswegs und um so weniger,
als lebensgefährlich für das Kind zu beurtheilen, da
neuere Lehrer der Entbindungkunst durchaus anraten:
das Kind, bey jeder natürlichen Geburt, nicht eher,
als bis nach aufgehörtem Pulsschlag und Entleerung
der Nabel-gefässe, von der Mutter zu trennen.
Ja
in alten Zeiten legten die Hebammen gewöhnlich das
Kind unter die Mutter, damit es durch sein Gewicht
zum Hervorkommen der Nachgeburt behülflich seyn
sollte, jetzt erst, wenn diese da war, so wurde die Nabel-
schnur entnwei gemacht.
vid. Lehrbuch der Hebammenkunst von J. B.
Osiander Gött 1796. p. 386. &c.
Diss. inaug. medica, sistens observationem de
non necessaria funiculi umbilicalis delegatione,
cum sua Epicrisi etc. auct Schweickhard Argentor.
1760.— Bart des accouchements, par M. Baude-
loeque &c. Th. 1. p. 288. &c. 1781., Diss. de
non acceleranda fecundinarum extractione, praes.
Vogel auct. L. A. Appun Göttingae. 1768. etc.
Aus allem vor bemerkten ergiebt sich demnach: dass über
etwaige Respiration oder Leben des Kindes nach der
Geburt, schlechterdings kein einziges bewetendes
Kennzeichen aufzufinden gewesen, im Gegentheil es
wahrscheinlich verbleibe: dass solches kurz vor, oder
während der Geburt selbst, verstorben seyn müsse.
Dieses unser fachgegründetes Urtheil haben wir,
zu mehrerer Bekräftigung eigenhändig unterschrieben
und mit unseren gewohnlichen Familien Pettschaften
versehen. So geschehen: Friedberg am 9ten Novemb.
A. am 11ten Nov. und S. am
1802.
(L.S.)
Dr. Schazmann, Physikus des Amtes S.
(L.S.)
J. Köhler, Land-Chirurgus.
(L.S.)
F. L. Lichtstadt, Chirurgus.
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