Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Peinliche Rechtsfälle. 
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Zeitung v. 1796. B. 3. Nr. 56. u. 57. S. 49. &c. — Christ. 
Fr. Jäger Diss. qua casus & adnotationes ad vitam foetus 
neogeni dijudicandam proponuntur. Tub. 1780. 
Der ganze Nabelstrang, mit seinem anhängenden 
Mutterkuchen, ist keineswegs und um so weniger, 
als lebensgefährlich für das Kind zu beurtheilen, da 
neuere Lehrer der Entbindungkunst durchaus anraten: 
das Kind, bey jeder natürlichen Geburt, nicht eher, 
als bis nach aufgehörtem Pulsschlag und Entleerung 
der Nabel-gefässe, von der Mutter zu trennen. 
Ja 
in alten Zeiten legten die Hebammen gewöhnlich das 
Kind unter die Mutter, damit es durch sein Gewicht 
zum Hervorkommen der Nachgeburt behülflich seyn 
sollte, jetzt erst, wenn diese da war, so wurde die Nabel- 
schnur entnwei gemacht. 
vid. Lehrbuch der Hebammenkunst von J. B. 
Osiander Gött 1796. p. 386. &c. 
Diss. inaug. medica, sistens observationem de 
non necessaria funiculi umbilicalis delegatione, 
cum sua Epicrisi etc. auct Schweickhard Argentor. 
1760.— Bart des accouchements, par M. Baude- 
loeque &c. Th. 1. p. 288. &c. 1781., Diss. de 
non acceleranda fecundinarum extractione, praes. 
Vogel auct. L. A. Appun Göttingae. 1768. etc. 
Aus allem vor bemerkten ergiebt sich demnach: dass über 
etwaige Respiration oder Leben des Kindes nach der 
Geburt, schlechterdings kein einziges bewetendes 
Kennzeichen aufzufinden gewesen, im Gegentheil es 
wahrscheinlich verbleibe: dass solches kurz vor, oder 
während der Geburt selbst, verstorben seyn müsse. 
Dieses unser fachgegründetes Urtheil haben wir, 
zu mehrerer Bekräftigung eigenhändig unterschrieben 
und mit unseren gewohnlichen Familien Pettschaften 
versehen. So geschehen: Friedberg am 9ten Novemb. 
A. am 11ten Nov. und S. am 
1802. 
(L.S.) 
Dr. Schazmann, Physikus des Amtes S. 
(L.S.) 
J. Köhler, Land-Chirurgus. 
(L.S.) 
F. L. Lichtstadt, Chirurgus. 
Ver- 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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