Landes-Ordnungen.
braue als Besoldungsstücke hergebracht haben,
und dabey der Missbrauch eingetreten ist, dass
sie, anstatt nach der unter den übrigen Brau¬
ern gewöhnlichen Reihe und Ordnung sich zu
richten, mit ihren Freygebrauen willkührlich
zu einer ihnen gelegenen und vortheilhaften
Zeit einfallen, dieses angemaasste Vorzugsrecht
aber den andern Brauern zum grössten Nach¬
theil und überhaupt zum Verfall der Braunah¬
rung gereicht, und desto unbilliger ist, da die
Brauerschaft von ihren Gebrauen Abgiften ent¬
richten, auch die Brauhäuser in Bau und Bes-¬
ferung ohne Beytrag der Freybrauer unterhal¬
ten müssen; So sehen Wir Uns veranlast, die¬
sen eingeschlichenen Missbrauch gänzlich ab¬
zuschaffen, und hierdurch zu verordnen, dass
die Prediger, Beamten und andere, die Frey-
gebraue zu geniessen haben, solche Künftig
nicht mehr zu einer ihnen beliebigen und selbst
gewählten Zeit, sondern nach der durch die
Verlosung, oder sonst festgesetzten Reihe eben
sowohl als andre Brauer benutzen sollen. Wor-
nach also Jedermann, den es angehet, sich un-
terthänigst zu achten hat. Urkundlich Unfrer
eigenhändigen Namensunterschrift, und beyge¬
druckten geheimen Insiegels. Cassel den 17ten
December 1802.
Wilhelm L.
(L.S.)
Vt. Meyer.
4.
Regierungs-Ausschreiben vom 4ten Febr.
1803 die Erhöhung der Ab- und Zu¬
schreibe Gebühren betreffend.
Unsern
oge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
easechefehigesehonle enetne .