Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
braue als Besoldungsstücke hergebracht haben, 
und dabey der Missbrauch eingetreten ist, dass 
sie, anstatt nach der unter den übrigen Brau¬ 
ern gewöhnlichen Reihe und Ordnung sich zu 
richten, mit ihren Freygebrauen willkührlich 
zu einer ihnen gelegenen und vortheilhaften 
Zeit einfallen, dieses angemaasste Vorzugsrecht 
aber den andern Brauern zum grössten Nach¬ 
theil und überhaupt zum Verfall der Braunah¬ 
rung gereicht, und desto unbilliger ist, da die 
Brauerschaft von ihren Gebrauen Abgiften ent¬ 
richten, auch die Brauhäuser in Bau und Bes-¬ 
ferung ohne Beytrag der Freybrauer unterhal¬ 
ten müssen; So sehen Wir Uns veranlast, die¬ 
sen eingeschlichenen Missbrauch gänzlich ab¬ 
zuschaffen, und hierdurch zu verordnen, dass 
die Prediger, Beamten und andere, die Frey- 
gebraue zu geniessen haben, solche Künftig 
nicht mehr zu einer ihnen beliebigen und selbst 
gewählten Zeit, sondern nach der durch die 
Verlosung, oder sonst festgesetzten Reihe eben 
sowohl als andre Brauer benutzen sollen. Wor- 
nach also Jedermann, den es angehet, sich un- 
terthänigst zu achten hat. Urkundlich Unfrer 
eigenhändigen Namensunterschrift, und beyge¬ 
druckten geheimen Insiegels. Cassel den 17ten 
December 1802. 
Wilhelm L. 
(L.S.) 
Vt. Meyer. 
4. 
Regierungs-Ausschreiben vom 4ten Febr. 
1803 die Erhöhung der Ab- und Zu¬ 
schreibe Gebühren betreffend. 
Unsern 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
easechefehigesehonle enetne .
	        
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