Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
Gerechtigkeitspflege zu besorgen steht: So fin¬ 
den Wir Uns veranlasst, die gedachte Clausel 
allen und jeden Gerichtsherren in Unseren Lan- 
den für die Zukunft nicht allein gänzlich zu 
untersagen, sondern auch dieselbe in Ansehung 
derjenigen Justitiarien, welche sich ihr bereits 
unterworfen haben, mit dem Bedeuten, sich 
dadurch von Ausübung ganz unpartheyischer 
Justiz nicht im geringsten abhalten zu lassen, 
für unwirksam und aufgehoben zu erklären; 
wobey übrigens Unsere Regierungen besonders 
angewiesen werden, darauf genau zu sehen, 
dass auch von den Patrimonialgerichten alle un- 
taugliche Subjecte ausgeschlossen bleiben. Wir 
befehlen demnach Jedermann, den es angeht, 
sich hiernach überall unterthänigst zu achten. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens Un¬ 
terschrift und beygedruckten Fürstlichen gehei- 
men Siegels. So geschehen Cassel den 14ten 
Decemher 1802. 
(L.S.) 
Wilhelm L. 
Vt. Meyer. 
Man sehe über diesen Gegenstand die unten folgen¬ 
de Abhandlung. 
Verordnung vom 17ten Dec. 1802 dass die 
Freygebraue keinen Vorzug vor den 
übrigen haben sollen. 
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm &c. 
Fügen hiermit zu wissen: Da die Prediger, Be- 
amten und andere herrschaftliche Bedienten in 
verschiedenen Städten Unserer Lande Freyge- 
braue 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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