Landes-Ordnungen.
Gerechtigkeitspflege zu besorgen steht: So fin¬
den Wir Uns veranlasst, die gedachte Clausel
allen und jeden Gerichtsherren in Unseren Lan-
den für die Zukunft nicht allein gänzlich zu
untersagen, sondern auch dieselbe in Ansehung
derjenigen Justitiarien, welche sich ihr bereits
unterworfen haben, mit dem Bedeuten, sich
dadurch von Ausübung ganz unpartheyischer
Justiz nicht im geringsten abhalten zu lassen,
für unwirksam und aufgehoben zu erklären;
wobey übrigens Unsere Regierungen besonders
angewiesen werden, darauf genau zu sehen,
dass auch von den Patrimonialgerichten alle un-
taugliche Subjecte ausgeschlossen bleiben. Wir
befehlen demnach Jedermann, den es angeht,
sich hiernach überall unterthänigst zu achten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens Un¬
terschrift und beygedruckten Fürstlichen gehei-
men Siegels. So geschehen Cassel den 14ten
Decemher 1802.
(L.S.)
Wilhelm L.
Vt. Meyer.
Man sehe über diesen Gegenstand die unten folgen¬
de Abhandlung.
Verordnung vom 17ten Dec. 1802 dass die
Freygebraue keinen Vorzug vor den
übrigen haben sollen.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm &c.
Fügen hiermit zu wissen: Da die Prediger, Be-
amten und andere herrschaftliche Bedienten in
verschiedenen Städten Unserer Lande Freyge-
braue
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