Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Peinliche Rechtsfälle. 
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seine Tochter immer dennoch die Schwangerschaft 
geleugnet, und dass die Hebamme, welche sie 
visitiret, erklärt habe, dass sie nie schwanger 
gewesen seye. 
Amts Acten Bog. 1. 
Es ist hierauf die H. J. sogleich gefänglich 
eingezogen und die GeneralUntersuchng durch 
summarische Verhöre mit der Inkulpatin und 
den Zeugen, wobey indessen sammtliche Proto- 
colle ohne Zuziehung eines Actuars blos von 
dem Beamten geführt sind, eröfnet worden. Auch 
hat man alsbald die Obduction des gefundenen 
todten Kindes durch den Amtsphysikus Dr. 
S. nebst zweyen Chirurgen, in Gegenwart des 
Interims- Beamten und zweyer Gerichtsschöf- 
fen 
Cfr. Sectionsprot. adj. 3 der AmtsActen 
vornehmen zu lassen. 
Die Resultate des Befundes bey dieser Sec- 
tion haben die Aerzte in dem 
in adJ. ad N. 4 actor. 
zu ersehenden Gutachten (a) dahin bestimmt: 1) 
das Kind habe sich in jeder Hinsicht und Ver- 
hältniss als eine reife Frucht erzeigt; 2) We¬ 
der äusserlich noch innerlich, hätten sich Spu- 
ren einer gewaltsamen Todesart entdeckt; 
3) 
die angefangene Fäulniss, sowohl im allgemei- 
nen, als besonders den Lungen habe jede ge- 
nauere Untersuchung erschwert, und insbe- 
sondere die Probe mit letzteren unzuverlässig 
gemacht, und 
„es sey daher über etwaige Respiration 
oder Leben des Kindes nach der Geburt, 
schlechterdings kein einziges beweisendes 
Kenn- 
(a) Es folgt unten. 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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