Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Peinliche Rechtsfälle. 
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welches jedoch in substrato der Fall nicht ist. 
Ueber das wird ein Hauptzweck der Strafe, dass 
Sie nemlich ein Abschreckungsmittel für andere 
seyn soll, weit ehender durch eine Leibes Strafe, 
als durch eine GeldStrafe, von welcher die we¬ 
nigsten Kenntniss bekommen, erreicht werden. 
In Gefolge dieser Grundsätze sind wir daher 
des unterthänigsten Erachtens, dass Inquisit ne¬ 
ben Erstattung der Untersuchungskosten mit der 
Strafe der Eisen zwoter Classe zu belegen sey, 
jedoch dass solche in Betracht der für denselben 
sprechenden Milderungsgründe, wozu noch die 
von dem Defensor super vita anteacta inquisiti 
beygebrachte gute Zeugnisse kommen, welche 
demselben bey der ihm 
sec. deducta 
bevorstehenden poena arbitraria, zu deren Mil- 
derung gereichen müssen 
Stryck de Vita anteacta Cap. IV. n. 47. 
eben nicht über 6 Monate zu erstrecken seyn 
dürfte. 
Uebrigens würde der oben incidenter be¬ 
merkte Fehler des Visi reperti, den Obducen- 
ten um so mehr verweisslich zu erkennen zu ge¬ 
ben seyn, da bey dergleichen Obductions At- 
testen, weil es oft dabey auf Leib und Leben 
ankommt, die gröste Genauigkeit erforderlich ist. 
Schliefslich hat der königl. Preussische Obrist¬ 
Lieutenant und Commandeur der Artillerie v. H. 
wegen des Verlustsdes umgekommenen Panzers 
eine Schadens Forderung von 300 Rthlr. zwar 
formirt, weil aber solche von rechtlichen Grün- 
den destituirt seyen dürfte 
Stryk in Usu modern. Pandect, ad leg Aquil. 5 9. 
so 
Voteg 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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