Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Peinliche Rechtsfälle. 
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und der richtigen Bemerkung des dem Vebling 
in der Folge beygegebenen Defensoris 
adj. ad [28.1 Vol. 11. Act. 
heissen muss, an der linken) Seite des Cranii 
eine 1½/2 Zoll lange, nicht ganz auf das Crani- 
um gehende Wunde befindlich gewesen, auch 
hat sich eine fissura Suturae coronalis gezeigt. 
Die Verletzung, von welcher die Obducenten 
nicht bestimmen können, ob solche durch einen 
Fall, oder Schlag entstanden, haben dieselben 
übrigens für die Ursache des Todtes des dena 
ti und für schlechterdings tödlich gehalten. 
Nachdem Wir nun gegen den gefänglich ein¬ 
gezogenen Krüger Vehling per Rescr. vom 8ten 
Decembr. a. p. 
Vol. 11. L261 Act. 
die special Inquisition erkannt, derselbe- auch 
ad quaestiones vernommen, die Zeugen verhört 
und die Defension 
Vol. 11. 141.1 Ac. 
eingebracht worden; so kommt es jetzt darauf 
an, wie die That anzusehen und zu bestrafen 
sey? Ob nun gleich die bey dem Vorgang ge¬ 
genwärtig gewesene Canoniers Kreutz, Loefke und 
Abendroth, bey dem mit Ihnen angestellten kriegs- 
gerichtlichen Verhör 
Vol. 1. 111.) Act. 
deponirt: dass der verunglückte Panzer nicht 
die Treppe heruntergestürtzt, sondern als er un- 
gefähr zur Hälfte hinauf gewesen, in die Knie 
gesunken, und von dem Loefke aufgefan 
gen worden sey, hieraus aber zu schliessen seyn 
möchte, dass er von dem Krüger Vebling mit 
der in der Hand gehabten Buchse, auf den Kopf 
ge¬ 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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