Peinliche Rechtsfälle.
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und der richtigen Bemerkung des dem Vebling
in der Folge beygegebenen Defensoris
adj. ad [28.1 Vol. 11. Act.
heissen muss, an der linken) Seite des Cranii
eine 1½/2 Zoll lange, nicht ganz auf das Crani-
um gehende Wunde befindlich gewesen, auch
hat sich eine fissura Suturae coronalis gezeigt.
Die Verletzung, von welcher die Obducenten
nicht bestimmen können, ob solche durch einen
Fall, oder Schlag entstanden, haben dieselben
übrigens für die Ursache des Todtes des dena
ti und für schlechterdings tödlich gehalten.
Nachdem Wir nun gegen den gefänglich ein¬
gezogenen Krüger Vehling per Rescr. vom 8ten
Decembr. a. p.
Vol. 11. L261 Act.
die special Inquisition erkannt, derselbe- auch
ad quaestiones vernommen, die Zeugen verhört
und die Defension
Vol. 11. 141.1 Ac.
eingebracht worden; so kommt es jetzt darauf
an, wie die That anzusehen und zu bestrafen
sey? Ob nun gleich die bey dem Vorgang ge¬
genwärtig gewesene Canoniers Kreutz, Loefke und
Abendroth, bey dem mit Ihnen angestellten kriegs-
gerichtlichen Verhör
Vol. 1. 111.) Act.
deponirt: dass der verunglückte Panzer nicht
die Treppe heruntergestürtzt, sondern als er un-
gefähr zur Hälfte hinauf gewesen, in die Knie
gesunken, und von dem Loefke aufgefan
gen worden sey, hieraus aber zu schliessen seyn
möchte, dass er von dem Krüger Vebling mit
der in der Hand gehabten Buchse, auf den Kopf
ge¬
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zu Berlin