Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
101 
Nach einer ganz neuen Verfügung müssen je¬ 
des Vierteljahr Verzeichnisse der gehaltenen Vor¬ 
träge mit der Bemerkung des Re-und Correfe- 
renten an den Landesherrn eingeschickt werden. 
Dies sollte nicht seyn, sondern die blosse Be- 
merkung der Anzahl Sachen, ohne rubrum der¬ 
selben, genügen. Der Justiz muss ihr stracker 
Lauf gelassen werden (a) und dem Regenten kann 
es gleichgültig seyn, wer in seiner, oder einer 
andern Sache den Vortrag gethan hat. 
§ 11. 
Wohnsitz, Bestellung und Unterhaltung des 
Ober-Appellations Gerichts haben wenig ähnli¬ 
ches, weder mit dem Reichskammergerichte, 
noch mit dem Churbraunschweigischen, noch mit 
dem jetzt seine Einrichtung erhaltenden Meck¬ 
lenburgischen (?) Ober AppellationsGerichte ge- 
mein. Das Gericht hat seinen Sitz in der Re¬ 
sidenzstadt, und wird von dem Landesherrn al¬ 
lein besoldet und besetzt, ohne dass die Land- 
stände auf irgend eine Art dazu concurriren. 
Zwar hatten sich diese im Jahr 17. (b) erboten, 
die Kosten zur Unterhaltung des Gerichts her¬ 
zugeben, (c) wenn man solches dagegen aus 
Cassel 
(a) Dieser wird durch die, auch schon früher bey 
den Regierungen eingeführte Quartals Verzeich¬ 
nisse nicht gehemmt, und würde der Augendiener 
der um sich einen gnädigen Herrn zu machen, das 
Recht zu beugen gewissenloss genug wäre, bey 
unserm gerechten Kurfürsten warlich seinen End¬ 
zweck verfehlen. 
(b) Soll 1772. geschehen seyn. 
(c) Vielleicht zur Unterhaltung eines oder des an¬ 
dern Rathes, schwerlich aber des gantzen Gerichts. 
ne 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer