Abhandlungen.
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Nach einer ganz neuen Verfügung müssen je¬
des Vierteljahr Verzeichnisse der gehaltenen Vor¬
träge mit der Bemerkung des Re-und Correfe-
renten an den Landesherrn eingeschickt werden.
Dies sollte nicht seyn, sondern die blosse Be-
merkung der Anzahl Sachen, ohne rubrum der¬
selben, genügen. Der Justiz muss ihr stracker
Lauf gelassen werden (a) und dem Regenten kann
es gleichgültig seyn, wer in seiner, oder einer
andern Sache den Vortrag gethan hat.
§ 11.
Wohnsitz, Bestellung und Unterhaltung des
Ober-Appellations Gerichts haben wenig ähnli¬
ches, weder mit dem Reichskammergerichte,
noch mit dem Churbraunschweigischen, noch mit
dem jetzt seine Einrichtung erhaltenden Meck¬
lenburgischen (?) Ober AppellationsGerichte ge-
mein. Das Gericht hat seinen Sitz in der Re¬
sidenzstadt, und wird von dem Landesherrn al¬
lein besoldet und besetzt, ohne dass die Land-
stände auf irgend eine Art dazu concurriren.
Zwar hatten sich diese im Jahr 17. (b) erboten,
die Kosten zur Unterhaltung des Gerichts her¬
zugeben, (c) wenn man solches dagegen aus
Cassel
(a) Dieser wird durch die, auch schon früher bey
den Regierungen eingeführte Quartals Verzeich¬
nisse nicht gehemmt, und würde der Augendiener
der um sich einen gnädigen Herrn zu machen, das
Recht zu beugen gewissenloss genug wäre, bey
unserm gerechten Kurfürsten warlich seinen End¬
zweck verfehlen.
(b) Soll 1772. geschehen seyn.
(c) Vielleicht zur Unterhaltung eines oder des an¬
dern Rathes, schwerlich aber des gantzen Gerichts.
ne
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