Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
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In diesem Falle werden die Acten an den Lan- 
desherrn eingeschickt, und der gegenwärtige Herr 
Landgraf verwies hierauf solche an das Ober- 
appellationsgericht, das sie ex Commissione per¬ 
petua erörtert. Nach erfolgtem Spruche gehet die 
Sache wieder in das Geheimeraths-Collegium zu¬ 
rück, und von da aus werden die Acten nach 
Hanau zur Publication des Urtheils remittirt, 
So war es auch schon unter Landgraf Wil- 
helm VIII (a). 
6 9. 
Procuratoren und Advocaten. 
Das Gericht hat weder eigene Procurato- 
toren noch Advocaten, sondern alle diejenigen, 
welche bey der Fürstl. Regierung in Cassel dazu 
angestellt sind, sind berechtiget, den Partheyen 
zu dienen (b). 
§ 10. 
Quartal-Verzeichnisse der gehalte. 
nen Vorträge. 
Nach 
(a) Jetzt ist dieser Punct in seinem natürlichen 
Gange. 
(b) Sie müssen sich aber vorher durch Vorzeigung 
eines Originalrescripts gehörig dazu legitimiren, 
und in dieser Absicht vom Secretarius mit Vor¬ 
und Zunahmen und ob sie zur Advocatur exami¬ 
nirt und tüchtig befunden worden, immatriculiren 
lassen O. App. G. O. v. 1746. tit. 10. § 1. (IV. 
9030.) Allen andern ist das Vorgehen und Solli¬ 
citiren verbothen. Ebendas. § 2. Das Verferti- 
gen der von den Procuratoren zu unterschreiben- 
der Schriften aber ist allen im Lande recipirten Ad¬ 
vocaten erlaubt. Ebendas. § 3 (IV. 930.) Gem. 
Besch. v. 8ten May 1748. (IV. 939.) 
Vorge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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