üb. einz. Theile d. Theorie d. Rechts. B. I. 331
Servitus in faciendo consistere nequit. Rec. hegt über
diese Sache folgende Meynung: Servitut ist ein ne¬
gativer Begriff — est libertatis imminutio; daraus
folgt schon von selbst nach dem Gesetze der Consequenz,
daß keine Servitut in faciendo, sondern nur entweder
in omittendo, oder non faciendo bestehen kann. Wenn
ich jemandem die Arme lähme und dadurch seine Frey¬
heit verringere, so ist die Folge nicht davon, daß er
mich schlägt, sondern 1) daß er mich nicht schlägt, und
2) daß er es sich gefallen lassen muß, wenn ihn ein
Anderer schlägt. Aber (sagt man) es gibt ja in Teutsch-
land servitutes in faciendo consistentes. Keines We=
ges gibt es daselbst dergleichen! Dergleichen Undinge
sind weder im römischen noch teutschen Rechte zu fin¬
den! Das Aeusserste, welches sich denken läßt, ist,
daß der Serviens so viel thun muß, als zur Erhaltung
seines leidenden Zustandes unumgänglich nöthig ist.
Selbst die Bannrechte beruhen auf keinen Servitutes in
faciendo consistentes. Der Mühlenzwang z. B. be¬
steht nicht darin, daß jemand sein Mehl in der Zwangs=
mühle mahlen lassen, und es zum Mahlen dahin schaf¬
fen muß, sondern darin, daß er es unterlassen muß,
sein Mehl anders wo mahlen zu lassen, als in der
Zwangsmühle. Dieses Unterlassen hat dann zur Folge,
daß er, wenn er nicht verhungern will, sein Mehl
in die Zwangsmühle zum mahlen tragen oder durch An¬
dere tragen lassen muß.
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zu Berlin