IX. Thibaut Versuche
330
werden, als wolle er irgend ein neues System der
Philosophie dieser oder jener positiven Legislation zu
einem philosophischen Grunde unterlegen; welchen
Verdacht sie auch nicht eher fallen lassen können, bis
sie aus der Vergleichung anderer Aeusserungen des
Verf. wahrnehmen, daß er seine Begriffe nicht scharf
genug gesondert, und sie insbesondere im Ausdrucke
nicht genau genug bezeichnet hat, daß er aber in der
That keine andere Philosophie, als die positive,
meyne, wenn vom Interpretiren aus der Philosophie
die Rede sey, und daß er nur dann die allgemeine
philosophirende oder gesunde Vernunft im Sinne habe,
wenn der Philosophie, als einer Hülfswissenschaft
bey der Jutisprudenz, gedacht werde. Drittens scheint
es durchaus unstatthaft zu seyn, die Zulässigkeit der
Philosophie bey der Interpretation unserer positiven
Rechte auf das Suppositum zu bauen, daß diese
Rechte die Resultate der gesunden Vernunft seyen.
Gesetzt das Letztere wäre auch wahr, so kommt doch
das vernünftige Recht mit dem unvernünftigen darin
überein, daß jegliches aus seiner positiven Philoso¬
phie, jenes aus einer vernünftigen, dieses aus einer
unvernünftigen, interpretirt werden muß, und daß
eine allgemeine Philosophie als Hülfswissenschaft
bey beyden gleich nützlich ist.
Die zweyte Abhandlung beschäftiget sich damit,
den Grundsatz des Römischen Rechtes zu erklären:
Ser-
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin