Full text: Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 3 (1799))

IX. Thibaut Versuche 
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werden, als wolle er irgend ein neues System der 
Philosophie dieser oder jener positiven Legislation zu 
einem philosophischen Grunde unterlegen; welchen 
Verdacht sie auch nicht eher fallen lassen können, bis 
sie aus der Vergleichung anderer Aeusserungen des 
Verf. wahrnehmen, daß er seine Begriffe nicht scharf 
genug gesondert, und sie insbesondere im Ausdrucke 
nicht genau genug bezeichnet hat, daß er aber in der 
That keine andere Philosophie, als die positive, 
meyne, wenn vom Interpretiren aus der Philosophie 
die Rede sey, und daß er nur dann die allgemeine 
philosophirende oder gesunde Vernunft im Sinne habe, 
wenn der Philosophie, als einer Hülfswissenschaft 
bey der Jutisprudenz, gedacht werde. Drittens scheint 
es durchaus unstatthaft zu seyn, die Zulässigkeit der 
Philosophie bey der Interpretation unserer positiven 
Rechte auf das Suppositum zu bauen, daß diese 
Rechte die Resultate der gesunden Vernunft seyen. 
Gesetzt das Letztere wäre auch wahr, so kommt doch 
das vernünftige Recht mit dem unvernünftigen darin 
überein, daß jegliches aus seiner positiven Philoso¬ 
phie, jenes aus einer vernünftigen, dieses aus einer 
unvernünftigen, interpretirt werden muß, und daß 
eine allgemeine Philosophie als Hülfswissenschaft 
bey beyden gleich nützlich ist. 
Die zweyte Abhandlung beschäftiget sich damit, 
den Grundsatz des Römischen Rechtes zu erklären: 
Ser- 
Voge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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