Full text: Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 3 (1799))

üb. einz. Theile d. Theorie d. Rechts. B. l. 327 
weist, daß wir dem Verf. seine rechte Stelle angewie¬ 
sen haben, findet sich S. 153. Hier äussert der Verf. 
den Wunsch, daß man ihm, und denen, welche mit 
ihm übereinstimmen, einen abgesonderten Platz, und 
zwar dicht neben den rein historischen Juristen anwiese, 
weil er wie die letzten, das positive Recht durch die 
Geschichte, und ausserdem noch hin und wieder mit 
Hülfe der Philosophie im eigentlichen Verstanbe er¬ 
klärt wissen wolle. Wer aber noch zweifelt, ob er 
als historischer Jurist unserm philosophischen Verfas= 
ser die Hand bieten könne, den brauchen wir nur noch 
näher mit dem Innhalte dieser Abhandlung bekannt zu 
machen, die er im Ganzen gewiß unterschreiben wird. 
Ist eine positive Gesetzgebung (sagt der Verf.) nicht 
das Werk der Vernunft, der Willkühr und des Ei¬ 
gennutzes, sondern der philosophirenden oder auch nur 
der gemeinen gesunden Vernunft, so ist durchaus nicht 
abzusehen, wie die Geschichte allein die Materialien 
zur Erklärung einer solchen Gesetzgebung liefern kann; 
wie man diese vollständig ohne ein von den letzten 
Gründen bis zu den äussersten Grenzen philosophisch 
bearbeitetes System des Naturrechts begreifen, aus 
ihren ursprünglichen Quellen ableiten, und in den 
herrschenden Geist derselben eindringen will. Denn 
die positiven Gesetze sind bis jetzt nie etwas anders, 
als Resultate gewesen, wie das Geschichtliche über¬ 
haupt. Um daher (wird weiter argumentirt) der 
9 2 
phile= 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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