üb. einz. Theile d. Theorie d. Rechts. B. l. 327
weist, daß wir dem Verf. seine rechte Stelle angewie¬
sen haben, findet sich S. 153. Hier äussert der Verf.
den Wunsch, daß man ihm, und denen, welche mit
ihm übereinstimmen, einen abgesonderten Platz, und
zwar dicht neben den rein historischen Juristen anwiese,
weil er wie die letzten, das positive Recht durch die
Geschichte, und ausserdem noch hin und wieder mit
Hülfe der Philosophie im eigentlichen Verstanbe er¬
klärt wissen wolle. Wer aber noch zweifelt, ob er
als historischer Jurist unserm philosophischen Verfas=
ser die Hand bieten könne, den brauchen wir nur noch
näher mit dem Innhalte dieser Abhandlung bekannt zu
machen, die er im Ganzen gewiß unterschreiben wird.
Ist eine positive Gesetzgebung (sagt der Verf.) nicht
das Werk der Vernunft, der Willkühr und des Ei¬
gennutzes, sondern der philosophirenden oder auch nur
der gemeinen gesunden Vernunft, so ist durchaus nicht
abzusehen, wie die Geschichte allein die Materialien
zur Erklärung einer solchen Gesetzgebung liefern kann;
wie man diese vollständig ohne ein von den letzten
Gründen bis zu den äussersten Grenzen philosophisch
bearbeitetes System des Naturrechts begreifen, aus
ihren ursprünglichen Quellen ableiten, und in den
herrschenden Geist derselben eindringen will. Denn
die positiven Gesetze sind bis jetzt nie etwas anders,
als Resultate gewesen, wie das Geschichtliche über¬
haupt. Um daher (wird weiter argumentirt) der
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Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin